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IHK Bildungszentrum

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsjunioren

Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsvergütung

Im Berufsausbildungsvertrag muss eine Ausbildungs-
vergütung festgelegt werden sowie wann und in wel-
cher Höhe diese gezahlt wird. Spätester Zahlungs-
termin ist der letzte Arbeitstag des Monats. Die Höhe der Vergütung muss konkret bestimmt sein. Es genügt nicht auf die
jeweils tariflich vereinbarte Ausbildungs-
vergütung
hinzuweisen. Die Vergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich ansteigen.


Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Es ist Sache der Ausbildenden und der Auszubildenden sowie der Tarifvertragsparteien, die Ausbildungsvergütung im Einzelnen, namentlich ihre Höhe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich festzulegen. Soweit Tarifsätze Anwendung finden, haben Auszubildende mindestens Anspruch auf die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung. Dies sieht auch das Ausbildungsvertragsmuster vor. Selbst wenn die tariflichen Sätze nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten diese, sofern ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Angemessene Vergütung ist vorgeschrieben

Soweit Tarifverträge nicht bestehen oder im Einzelfall keine Anwendung finden, muss die Vergütung angemessen sein. Für die Frage, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist, sind die in der Branche verwendeten Tarifverträge Richtschnur. Eine Unterschreitung um mehr als 20 Prozent ist in der Regel nicht mehr angemessen (Bundesarbeitsgericht, 10.04.1991, EzB BBiG § 7 Abs. 1, Nr. 39).

Ausbildungsvergütungen werden regelmäßig für alle Ausbildungsverhältnisse unabhängig davon, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt, in den entsprechenden Tarifverträgen des jeweiligen Gewerbezweiges geregelt. Eine Differenzierung danach, welchen Abschluss die Ausbildung zum Ziel hat, erfolgt nach den einschlägigen Tarifverträgen nicht. Entscheidend kommt es nur auf den Gewerbe- bzw. Industriezweig an, in welchem die Ausbildung stattfindet (Bundesarbeitsgericht 15.12.2005, EzB BBiG § 17 Abs. 1, Nr. 58).

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Voraussetzung für die Eintragung
Es gibt einen rechtskräftigen Beschluss des Sächsischen OVG vom 19.02.2009, der sich mit der Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bei der Eintragung des Ausbildungsvertrages befasst. Gegenstand des Verfahrens war die Berufung eines Betriebes gegen die Abweisung seiner gegen eine HWK gerichteten Verpflichtungsklage auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages. In dem Berufsausbildungsvertrag war eine Vergütung vorgesehen, die die tarifliche Vergütung um ca. 34 Prozent unterschritt. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 HwO zur Eintragung dieses Vertrages nicht vorlägen, da die Vergütung als nicht angemessen i. S. d. höchstrichterlichen Rechtssprechung anzusehen sei.


Die IHK zu Schwerin stützt sich bei der Beratung zur Ausbildungsvergütung auf die aktuellen Angaben der Tarifregisterstelle Mecklenburg-Vorpommern sowie auf die durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen nach dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

  Bundesinstitut für Berufsbildung


Ansprechpartner:
Peter Todt
Tel.: 0385 5103-401
Fax: 0385 5103-9401
e-mail: todt@schwerin.ihk.de

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