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Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Ausbildungszeit ist die konkret im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit. Als ein befristetes Rechtsverhältnis endet das Berufsausbildungsverhältnis automatisch mit Fristablauf. Es bedarf keiner weiteren Erklärung der Vertragschließenden, insbesondere keiner Kündigung des Vertrages.
Bei Stufenausbildung endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG erst mit Ablauf der letzten Stufe, sofern die erste Stufe ohne anerkannten Abschluss endet. Es kann aber von den Auszubildenden wegen Aufgabe der Berufsausbildung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gekündigt werden. Die meisten Berufsausbildungsverhältnisse enden allerdings schon vorher. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des positiven Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Prüfung nicht bestanden – was nun?
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Dies gilt auch dann, wenn Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen können. Das Ausbildungsverhältnis wird selbst dann verlängert, wenn zwischenzeitlich – in der Erwartung, dass die Abschlussprüfung bestanden wird – ein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildenden oder einem Dritten begründet wurde.
Was gilt bei Rücktritt oder Nichtteilnahme
Das Ausbildungsverhältnis endet auch dann durch Zeitablauf, wenn Auszubildende von der Abschlussprüfung zurücktreten oder an dieser nicht teilnehmen. Auf die Gründe kommt es insoweit nicht an. Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vor, gilt die Prüfung als Nichtbestanden. Auszubildende können jedoch Verlängerung nach § 21 Abs. 3 BBiG verlangen. Sehen Auszubildende davon ab, die Verlängerung zu verlangen, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Zeitablauf. Auch in diesem Fall kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden.
Ansprechpartner:
Peter Todt
Tel.: 0385 5103-401
Fax: 0385 5103-9401
e-mail: todt@schwerin.ihk.de
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