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Duale Studiengänge ab 2012 einheitlich sozialversicherungspflichtig

Zum 1. Januar 2012 wurden in der Sozialversicherung die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Auszubildenden gleichgestellt. Dies bedeutet, dass auch dual Studierende in praxisintegrierten Studiengängen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind.

Zuletzt hatten die Sozialversicherungsträger ausbildungsintegrierte (zum Beispiel mit IHK-Abschluss) und praxisintegrierte duale Studiengänge rechtlich unterschieden. Nun hat der Gesetzgeber diese Unterscheidung wieder aufgehoben. Damit steigt zwar die Beitragslast für betroffene Unternehmen und dual Studierende, die Rechtslage ist aber einfacher geworden, da viele praxisintegrierende Studiengänge nicht eindeutig abgegrenzt werden konnten.

Die Regelung betrifft auch bereits bestehende Verträge. Die Änderung wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2011, Teil I Nr. 71, S. 3057ff.


Ansprechpartner:
Peter Todt
Tel.: 0385 5103-401
e-mail: todt@schwerin.ihk.de

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