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Aus- und Weiterbildung

Freistellung für Prüfungen

Alle Auszubildenden sind, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen (BBiG). Prüfungen sind Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.

Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Zeit zu gewähren, ihn also nicht zu beschäftigen.

Das Jugendschutzgesetz erweitert dies in zwei Punkten:

  • Die Freistellung für Prüfungen ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG).

  • Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung) unmittelbar vorangeht, freizustellen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen.

Die Vorschrift, dass der Arbeitgeber den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen hat, gilt nur für Jugendliche unter 18 Jahre, nicht auch für Erwachsene. Sie findet auch nur dann Anwendung, wenn es sich um eine Abschlussprüfung handelt, nicht bei einer Zwischenprüfung.

Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z. B. Fertigkeitsprüfung, mündliche Prüfung. Es ist nur dann freizustellen, wenn ein Arbeitstag der schriftlichen Prüfung unmittelbar voran geht.

Ansprechpartner:
Peter Todt
Tel.: 0385 51 03-401
Fax: 0385 51 03-999
e-mail: todt@schwerin.ihk.de

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