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Hinweise zum Berufsausbildungsvertrag
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Wer einen anderen zur Berufsausbildung ein-
stellt, hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 3 Abs.1 BBiG, § 10 Abs. 1 BerBiRefG). Empfohlen wird der von der IHK herausgegebene Muster-
Berufsausbildungsvertrag.
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Er geht auf eine Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsausbildung zurück. Für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wird jedoch ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen, so sind die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetztes (§§ 3 ff. BBiG) zu beachten.
Berufsausbildungsvertrag (am Textende)
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In den Berufsausbildungsvertrag sind folgende Punkte aufzunehmen:
- Daten des Ausbildenden
- Daten des Auszubildenden und bei Nichtvolljährigkeit Daten der Erziehungsberechtigten
- Ausbildungsberuf (evtl. Spezialisierungsrichtung)
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung.
Das Datum des Beginns ist konkret anzugeben, desgleichen das Datum des Endes des Berufsausbildungsvertrages und die Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung nach Jahren.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Berufsausbildung stattfinden soll. Er ist im Ausbildungsvertrag anzugeben. Bei der Ausbildung im Filialbetrieb ist es die Filiale. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind im Vertrag gesondert aufzuführen.
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit muss konkret angegeben werden. Die nach JArbSchG höchstzulässige tägliche Arbeitszeit für Jugendliche muss beachtet werden.
Dauer der Probezeit
Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit kann mindestens einen bis höchstens vier Monate betragen.
Ausbildungsvergütung
Es muss vereinbart sein, dass eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird und in welcher Höhe. Die Vergütung muss angemessen sein und muss mindestens jährlich ansteigen.
Dauer des Urlaubs
Sie muss konkret angegeben werden. Die gesetzliche Mindestdauer richtet sich für Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für Erwachsene nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Der Ausbildungsvertrag, bestehend aus
- Antrag auf Eintragung
- Berufsausbildungsvertrag (Ausbildender)
- Berufsausbildungsvertrag (Auszubildender),
muss bei der zuständigen Stelle (hier IHK) zwecks Registrierung eingereicht werden. Ist der Azubi noch nicht volljährig, ist ein ärztliches Attest über die Ausbildungstauglichkeit beizufügen.
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Ansprechpartner:
Peter Todt
Tel.: 0385 5103-401
Fax: 0385 5103-9401
e-mail: todt@schwerin.ihk.de
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