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Schlichtung im Ausbildungsverhältnis

Schlichtungsausschuss: Zuständigkeit, Aufgaben, Kompetenzen

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können die zuständigen Stellen, so auch die Industrie- und Handelskammern, Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören.

 

Besteht ein solcher Ausschuss, muss bei oben genannten Streitfällen die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss der Klage beim Arbeitsgericht vorangegangen sein. Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Sie kann wie folgt abgeschlossen werden:

- Vergleich
- Einstimmiger Spruch des Ausschusses
- Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
- Säumnisspruch
- Rücknahme des Antrages.

Sofern der vom Ausschuss gefällte Spruch bzw. Säumnisspruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Beteiligten anerkannt wird, muss binnen zweier Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ein von den strittigen Parteien anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils.


  Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
  Antrag zur Schlichtung

Bei Beantragung auf Verhandlung vor dem Ausschuss senden Sie bitte den Antrag zur Schlichtung zusammen mit einer Kopie Ihres Berufsausbildungsvertrages ausgefüllt an:

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Postfach 11 10 41, 19010 Schwerin.
z. H. Frau Marina Liero

Sie werden zu einem Ihnen genannten Termin zur Verhandlung eingeladen.


Ansprechpartner:
Marina Liero
Tel.: 0385 5103-402
email: liero@schwerin.ihk.de

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