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IHK Bildungszentrum

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsjunioren

Aus- und Weiterbildung

Worauf ist vor Ausbildungsbeginn zu achten?


Diese Grundsätze sind für Ausbilder und Unternehmen vor Ausbildungsvertragsabschluss zu beachten:

... Eignung des Unternehmen
... Fachlich geeigneter Ausbilder im Unternehmen
... Berufsausbildungsvertrag und Ausbildungsunterlagen
... Ausbildungsplan
... Beachtung tarifvertraglicher Regelungen
... Ärztliche Bescheinigung
... Urlaubsanspruch für Auszubildende
... Anmeldung bei zuständiger Berufsschule
... Kontakt zu IHK-Berufsberatern
... Weitere Informationen


Eignung des Unternehmens als Ausbildungsstätte

  Auszubildende können eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art
     und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubilden-
     den in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.


   

Fachlich geeigneter Ausbilder im Unternehmen

  Zu jeder Ausbildungsstätte gehört ein persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder.
     Hat der Ausbilder seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung bis zum gegenwär-
     tigen Zeitpunkt noch nicht durch eine Prüfung nachgewiesen, ist dies nicht in jedem
     Fall ein Ausbildungshemmnis. Prüfungsbefreiungen sind unter bestimmten Vorausset-
     zungen möglich und können bei der IHK zu Schwerin beantragt werden.


Berufsausbildungsvertrag und Ausbildungsunterlagen

  Die IHK zu Schwerin sendet allen für die Ausbildung geeigneten Betrieben auf Anforde-
     rung Vordrucke zum Berufsausbildungsvertrag (Kontakt) sowie Ausbildungsunterlagen
     (Ausbilderkarten, Ausbildungsverordnungen, sachliche und zeitliche Gliederungen der
     Berufsausbildung, Anmeldeformulare für die Berufsschule) unverzüglich zu.


   

  Die Ausbildungsverträge werden der Schweriner IHK (gemeinsam mit den Kopien
     der ärztlichen Bescheinigungen, den ausgefertigten Ausbilderkarten und den betriebli-
     chen Ausbildungsplänen) möglichst kurzfristig nach deren Zustandekommen zur
     Eintragung eingereicht. Alle Verträge sind vom Ausbildenden, dem Auszubildenden
     und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

      Antrag
    Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zum Berufsausbildungsvertag


Ausbildungsplan

  Zu jedem Ausbildungsverhältnis ist vom Ausbildungsbetrieb auf der Grundlage des
     Ausbildungsrahmenplanes bzw. der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
     ausbildung (enthalten in der Ausbildungsordnung) ein betrieblicher Ausbildungsplan
     als Anlage zum Ausbildungsvertrag zu erarbeiten.


Beachtung tarifvertraglicher Regelungen

  Bei Angaben der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag sind
     die gesetzlichen Bestimmungen (z B. Jugendarbeitsschutzgesetz) sowie die tarifver-
     traglichen Regelungen zu beachten. Die zu gewährende Vergütung ist für jedes Aus-
     bildungsjahr einzeln anzugeben. Pauschale Angaben bzw. der Hinweis "lt. Tarif"
     sind unzulässig.


Ärztliche Bescheinigung

  Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat ein Jugendlicher
     (Personen die noch nicht 18 Jahre alt sind) seinem Ausbildungsbetrieb noch vor Ab-
     schluss des Ausbildungsvertrages eine ärztliche Bescheinigung über die durchgeführte
     Erstuntersuchung vorzulegen.

  


Urlaubsanspruch für Auszubildende

  Der dem Auszubildenden zustehende Urlaub richtet sich nach dem Kalenderjahr -
     nicht nach dem Ausbildungsjahr. Ausschlaggebend für den Urlaubsanspruch nach
     dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Lebensalter der Auszubildenden zu Beginn
     des jeweiligen Kalenderjahres, also am 1. Januar.
     Für Jugendliche, die noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt der Urlaub mindestens
     30 Werktage. Für Jugendliche, die noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt der Urlaub
     mindestens 27 Werktage. Für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt
     der Urlaub mindestens 25 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub wird in Werkta-
     gen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetz-
     liche Feiertage sind. Der Berufsausbildungsvertrag darf keine Vereinbarungen ent-
     halten, die mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung in Widerspruch stehen
     oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsge-
     setzes abweichen.


Anmeldung bei zuständiger Berufsschule

  Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt immer bei der örtlich zuständigen
     Berufsschule durch den Ausbildungsbetrieb mit Hilfe des Anmeldeformulars.
     (In Berufen mit geringen Zahlen von Auszubildenden kann die Beschulung in
     Landesfachklassen stattfinden).


Fragen beantworten die Ausbildungsberater der Schweriner IHK:

Berufe Handel
Hannelore Peplau
Tel.: 0385 5103-412
Fax: 0385 5103-999
e-mail: peplau@schwerin.ihk.de

Berufe Gastgewerbe
Susanne Schulz
Tel.: 0385 5103-413
Fax: 0385 5103-999
e-mail: schulz@schwerin.ihk.de

Berufe Büro/Banken/Versicherungen
Mathias Schmidt
Tel.: 0385 5103-411
Fax: 0385 5103-999
e-mail: schmidt@schwerin.ihk.de

Berufe Lagerwirtschaft/Lebensmittel-/Holz-/Kunststoffindustrie
Harry Handke
Dipl. Ing./Ing.-Päd.
Tel.: 0385 5103-414
Fax: 0385 5103-999
email: handke@schwerin.ihk.de

Berufe Informations- u. Kommunikations-/ Drucktechnik/Medien/Bau
Ing. Rainer Kneetz
Tel.: 0385 5103-416
Fax: 0385 5103-999
e-mail: kneetz@schwerin.ihk.de

Berufe Metall-/Elektroindustrie
Ing.-Päd. Mathias Hofmann
Tel.: 0385 5103-415
Fax: 0385 5103-999
e-mail: hofmann@schwerin.ihk.de


Weitere Informationen:

  Ausbildungsvertrag in elektronischer Form

  Hinweise zum Berufsausbildungsvertrag

  Berufsbildungsgesetz

  Glossar zur Berufsausbildung A-Z

  Bundesweite IHK-Lehrstellenbörse

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