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Ausbildereignung nach AEVO für die Berufsausbildung
Für alle Ausbildungsverhältnisse gilt wieder die Pflicht zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten.
Die seit 2003 geltende „Aussetzung“ der AEVO wurde im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens des Bundesinstituts für Berufsbildung einer Wirksamkeitsanalyse unterzogen. Dabei wurde einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen auf diese Aussetzung zurückgeführt, andererseits jedoch auch Qualitätseinbußen festgestellt.
Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Herausforderungen – auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden – ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Viele Praktiker und Experten haben die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für die Qualität der Berufsausbildung hervorgehoben. Diese ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses.
Das BMBF hat am 21. Januar 2009 die neue Verordnung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erlassen. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil I Nr. 5, vom 30. Januar 2009 veröffentlicht und trat am 1. August 2009 in Kraft.
Der Rahmenplan wurde im Juni 2009 herausgegeben.
Für alle Ausbildungsverhältnisse gilt wieder die Pflicht zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten.
Befreiungsvorschriften werden sicherstellen, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Damit soll ein gleitender Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden. Selbstverständlich bleiben auch all die Zeugnisse nach der derzeit geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung weiterhin gültig.
Der Abschluss der Prüfung nach der AEVO berechtigt zur Durchführung von Ausbildungen in nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberufen.
Merkblatt (Zulassungsvoraussetzungen, Gliederung der Prüfung, Prüfungstermine und Fristen)
Verordnung (über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung)
Konzept zum praktischen Teil der Prüfung
Hinweise zur Präsentation
Antrag auf Zulassung zur Ausbildereignungsprüfung
Ansprechpartner:
Ing. Rainer Kneetz
Tel.: 0385 5103-416
e-mail: kneetz@schwerin.ihk.de
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