HOME
08.02.2012 Presse | Veranstaltungen | Publikationen/Shop | SiteMap | Wir über uns | Kontakt
Home
IHK-Service
Standortpolitik
Aus- und Weiterbildung
International
Starthilfe und Unternehmensförderung
Innovation und Umwelt
Aktuelles
IHK-Jahresthema 2012
Energie und Umweltschutz
Innovations- und Technologieberatung
Wirtschafts- und Wissenschaftstransfer
Recht und Steuern
Börsen
Statistiken
Medien & Kommunikation



IHK Bildungszentrum

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsjunioren

Innovation und Umwelt

Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert

Am 25. April 2007 hat die Bundesregierung die Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert. Die Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie bedarf vor dem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Bundesrates. Im Beschluss der Bundesregierung ist die Anerkennung von Energieausweisen vorgesehen, die auf der Grundlage der EnEV in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 25. April 2007 ausgestellt werden.

Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden können mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind. Der Bedarfsausweis soll nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben werden. Übergangsweise soll es bis zum 31. Dezember 2007 möglich sein, sich in allen Fällen Energieausweise wahlweise auf Bedarfs- oder auf Verbrauchsgrundlage ausstellen zu lassen. Für Nichtwohngebäude werden beide Varianten generell erlaubt sein. Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 1. Januar 2008 Pflicht, für jüngere Wohngebäude am 1. Juli 2008 und für Nichtwohngebäude am 1. Januar 2009.

Zur Kostenbegrenzung darf auf Pauschalen und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Auch eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall erforderlich sein; der Eigentümer kann Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen.

Sachverständige
Grundsätzlich sind nach § 21 Abs. 1 EnEV­-Novelle sehr viele Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen zugelassen. Nach Absatz 2 sind auch die öffentlich bestellten Sachverständigen berechtigt, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen.

Energieeinsparverordnung (externer Link)

Ansprechpartner:
Thomas Lust
Dipl.-Lehrer
Tel.: (03 85) 51 03-308
Fax: (03 85) 51 03-9308
email: lust@schwerin.ihk.de

Impressum Druckversion  
suche

 

Deutscher Industrie- und Handelskammertag Die deutschen Auslandshandelskammern Industrie- und Handelskammern