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Wegfall von Ursprungsnachweisen für Textilwaren

Die EU hat durch Aufhebung bzw. Änderung der entsprechenden Verordnungen mit Wirkung vom 24.10.2011 ihr Regime bei der Einfuhr von Textilwaren in die Europäische Union geändert.

Damit wird die Pflicht zur Vorlage von Ursprungsnachweisen (nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen) für in die Europäische Union in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 24. Oktober 2011 generell aufgehoben.

Dies gilt auch für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur, die mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen. Aktuell betrifft dies nur Textilwaren mit Ursprung in Belarus (Weißrussland) und der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), für die nach der Einfuhrliste eine Einfuhrgenehmigung vorgesehen ist.

Gemäß dem Merkblatt zum Einheitspapier (in Anhang 37 ZK-DVO) ist weiterhin in Feld 34 im Einheitspapier das Ursprungsland der Einfuhrware anzugeben. Diese Angabe unterliegt dem üblichen Prüfverfahren. Dazu zählt auch, dass Zollbehörden im Einzelfall (insbesondere in Zweifelsfällen hinsichtlich des angemeldeten Ursprungs der Einfuhrware) gemäß Artikel 26 ZK Beweismittel für den Ursprung der Waren verlangen können.

Der entsprechende Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/2011 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 19. Oktober 2011 wurde im Bundesanzeiger Nr. 160, Seite 3680 am 21. Oktober 2011 veröffentlicht. Die Einfuhrliste -Stand 160. Verordnung vom 3. Dezember 2010 (Bundesanzeiger S. 4443) - wird bei ihrer nächsten Änderung entsprechend angepasst.


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Kontakt:
IHK zu Schwerin
Rüdiger Wissuwa
0385 5103 211
wissuwa@schwerin.ihk.de

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