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Iran-Embargo

Am 24. März 2012 wurde eine neue Iran-Embargo-Verordnung veröffentlicht, die Verordnung 267/2012 ersetzt die bisherige Iran-Verordnung 961/2010. Am 28. Februar 2012 wurde die Allgemeine Genehmigung für Zahlungen neu gefasst.

Seit 2007 bestehen Embargo-Regelungen gegen Iran. Die Verordnung (EG) 423/2007 wurde mehrfach geändert und erweitert. Zum 27. Oktober 2010 ist die deutlich verschärfte Nachfolgeverordnung 961/2010 in Kraft getreten. Im Ambsblatt der EU L 88 vom 24. März 2012 ist die jetzt gültige Embargoverordnung 267/2012 enthalten.

Wesentliche Änderungen betreffen die Einführung eines Embargos zu Erdölerzeugnissen, das Verbot der Lieferung bestimmter Schlüsseltechnologien für den Erdölsektor und die Einbeziehung von Bargeldtransfers in die Überwachung des Zahlungsverkehrs.


Zur Zeit ist folgendes untersagt bzw. genehmigungspflichtig (ohne die oben genannte Verschärfung). Dies gilt zusätzlich zu den normalen Vorschriften zur Exportkontrolle:

 

Mit Klick auf das jeweilige Thema erhalten Sie detaillierte Erläuterungen.

Verbotene Geschäftskontakte Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012

Verbotene Warenlieferungen: Waffen

Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012

Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse

Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII)

Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor

Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung

Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten.

Beschränkung des Zahlungsverkehrs, zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen

Frachtverkehr

Zollanmeldungen

Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen

Weitere Informationsquellen/Zusammenstellung Rechtsgrundlagen

 

 


Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012
Die Personen und Organisationen (also auch Unternehmen), gegen die das Embargo verhängt worden ist, finden sich in den genannten Anhängen der Verordnung. Es handelt sich um ein umfassendes wirtschaftliches Kontaktverbot, vergleichbar den Antiterrorlisten. Die Namenslisten enthalten auch in Hamburg ansässige Unternehmen. Auch diese sind zu prüfen. Eine Überprüfung der Namen kann auch auf dem Justizportal des Bundes und der Länder erfolgen (  Datenbank) erfolgen. Sie finden alle Rechtsgrundlagen unter beigefügten Links.
Sämtliche Zahlungen oder das "Zur Verfügung stellen wirtschaftlicher Ressourcen" ist damit verboten. Die meisten iranischen Banken befinden sich auf dieser Liste. Die Finanzierung von Iran-Geschäften wird damit schwieriger. Zahlungen auf Grund bestehender Verträge sind auch an die gelisteten Empfänger möglich, sofern die Gelder eingefroren werden. Über die Auswirkungen können Sie sich bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, unter der Hotline +49 89 2889 3800 informieren.

Verbotene Warenlieferungen: Waffen
Es besteht ein Waffenembargo. Dadurch ändert sich in der Praxis nichts, weil Waffenlieferungen in den Iran bislang auch nicht genehmigt worden wären und die Lieferung von Waren an militärische Empfänger in den Iran bereits bislang gemäß Paragraf 5c Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig gewesen wäre.

Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012
Bei den Gütern des Anhangs I handelt es sich um Dual-use-Güter, die beim Export in andere Länder genehmigungspflichtig wären (Teil I C der Ausfuhrliste komplett mit Ausnahme der Kategorie 5). Lieferungen dieser Güter in den Iran sind verboten. Bereits in der Vergangenheit wären diese Waren für den Iran nur selten genehmigt worden. Lieferungen von Gütern des Anhangs II in den Iran sind ebenfalls verboten, diese sind bei der Lieferung in andere Länder nur teilweise genehmigungspflichtig.
Nach Rechtsauffassung des BAFA fallen auch Ersatzteile und Zubehör für Güter des Anhangs I und II unter das Verbot. Damit wird die Ersatzteilversorgung von Waren unterbrochen, die vor dem Embargo mit einer Genehmigung in den Iran geliefert worden sind.
Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Die Rechtsauffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist rechtlich umstritten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung.

Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse
Die in den Anhängen IV und V gelisteten Waren mit Ursprung oder Herkunft Iran dürfen nicht in die EU importiert werden. Auch Kauf und Finanzierung ist verboten.

Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII)

Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor
Geschäfte mit der iranischen Öl- und Gasindustrie sind weitgehend verboten. Davon betroffen ist auch die Lieferung von Schlüsseltechnologien für die Exploration, Förderung und Raffination von Erdöl bzw. Erdgas. Die betroffenen Waren sind in Anhang VI enthalten, sie umfassen Pumpen (auch Betonpumpen), Rohrleitungen, Chemikalien u. a.. Die Warenliste wurde erweitert. Es gibt eine Regelung für Altverträge in der Verordnung 267/2012. Diese können erfüllt werden, müssen aber vorab notifiziert werden.

Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung
Die im Anhang III enthaltenen Waren sind normalerweise nicht genehmigungspflichtig. Dies ist nur der Fall, wenn sie mit einem "Iran-Hintergrund" verkauft werden. Diese Liste muss genau geprüft werden. In der Position ILA2.002a werden u.a. besonders konstruierte Teile für bestimmte Werkzeugmaschinen erfasst. Beachten Sie dies u.a. bei Ersatzteillieferungen. Besonders problematisch für die Praxis sind Viton- und Teflon-Dichtungen, die in der Verordnung erfasst sind. Die die Verordnung 267/2012 mit dem Anhang III finden Sie unter begefügten Links.

Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten.

Beschränkung des Zahlungsverkehrs, zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen
Abgesehen davon, dass die meisten iranischen Banken und Finanzinstitutionen gesperrt sind (Anhang VIII und IX), führen auch zahlreiche inländische Banken keinen Zahlungsverkehr mit Iran mehr durch. Akkreditive gibt es nur ausgesprochen selten für Stammkunden.
Die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) in Hamburg ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 503/2011 vom 23. Mai 2011 ebenfalls auf die Sanktionsliste aufgenommen und damit gesperrt worden.

Hinweis für Exporteure, denen von der EIH bestätigte Akkreditive vorliegen: Nach geltender Rechtslage dürfen diese Gelder nicht ausgezahlt werden. Nach Auskunft der Bundesbank ist die Auszahlung der Gelder jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 961/2010 mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank möglich.

Seit 27. Oktober 2010 gilt: ein- und ausgehende Zahlungen ab 10.000 Euro müssen gemeldet werden, ab 40.000 Euro müssen sie genehmigt werden. Zuständige Behörde ist die Bundesbank, die Meldungen erfolgen durch den EU-Finanzdienstleister. Falls innerhalb von vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Zahlung als genehmigt. Maßgeblich ist die Definition in Artikel 1m der Verordnung 961/2010. Auch Bargeldtransfers fallen jetzt unter diese Regelungen.

Falls die Zahlungen aus dem Iran kommen oder von einem deutschen Konto bezahlt werden und für Ausfuhren bestimmt sind, die der deutsche Zoll zur Ausfuhr überlassen hat, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Die Bundesbank hat ihre Allgemeine Genehmigung aus dem Jahr 2010 durch eine Neufassung vom 29. Februar 2012 ersetzt. Für Geschäfte mit Vorkasse ist diese Allgemeine Genehmigung natürlich keine Lösung. Sie ist auch nicht anwendbar, wenn die Zahlung nicht direkt aus dem Iran oder von einem in Deutschland belegenen Konto sondern über ein anderes Land erfolgt.

Falls Zahlungen von iranischen Unternehmen über Finanzdienstleister außerhalb der EU zugunsten eines EU-Empfängers abgewickelt werden - und somit im Ausland bleiben - ist der Begünstigte meldepflichtig. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Bank nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Zahlung von einer/an eine iranische Person handelt. Einzelheiten klärt die Bundesbank.

Frachtverkehr
Handelsschiffe der IRISL können nicht mehr benutzt werden. Luftfracht mit Air Iran in Passagiermaschinen bleibt möglich.

Zollanmeldungen
Alle Ausfuhren nach Iran sind seit dem 1. Dezember 2010 formal (elektronisch) beim Zoll anzumelden. Mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen (z.B. für Sendungen von genehmigungsfreien Waren unter 1.000 Euro) sind nicht mehr möglich. Auch für kommerzielle Postsendungen sind Ausfuhranmeldungen erforderlich. Dies gilt unter anderem für Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente. Dabei ist laut Bundesfinanzministerium darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:
- "Baupläne und -zeichnungen für Maschinen zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],
- "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],
- "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 10 00 oder 4901 99 00],
- "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt werden" [WN: 4901 10 00]
Im Zuge der verstärkten Überwachung von Ausfuhrsendungen und durch die Verfahrenslogik des elektronischen Zollsystems ATLAS-Ausfuhr müssen zusätzliche Kodierungen in der Ausfuhranmeldung erfolgen. Diese Kodierungen stehen unter anderem dafür, ob eine bestimmte Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich ist oder nicht. Angaben zu den Kodierungen finden Sie im "Merkblatt Vorabanmeldung Iran" unter Downloads.

Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
Die Iran-Sanktionen beinhalten auch ein Erfüllungsverbot. Dadurch sollen EU-Unternehmen vor Schadenersatzforderungen iranischer Geschäftspartner geschützt werden, falls das EU-Unternehmen seinen Vertrag wegen der Sanktionen nicht mehr erfüllen darf.

Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine telefonische Auskunft zu technischen Fragstellungen im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen eingerichtet. Unter Telefon 06196 908 870 vormittags (bis 13:00 Uhr) werden unverbindliche telefonische Auskünfte erteilt, die sich auf die Sanktionsmaßnahmen beziehen. Alternativ können Sie die Kontaktformulare auf der Internetseite des BAFA nutzen. Hier finden Sie auch sämtliche Rechtgrundlagen und Warenlisten.

Stand: März 2012


  Checkliste Iran-Geschäfte  (externer Link)

  Gesammelte Informationen und Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo
    (externer Link: Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

  Verordnung (EU) 961/2010 vom 25.10.2010 (externer Link)

  Außenwirtschaftsverkehr mit Iran
    (externer Link: Merkblatt Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

  Verordnung (EU) 267/2012 vom 23.03.2012 (externer Link)

  Allgemeine Informationen - Februar 2012
     (externer Link: Deutsche Bundesbank u. a. Meldeformular, Genehmigungsformular)

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