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Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil am 29.04.2010 (AZ I ZR 66/08) klar gestellt, dass ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB gewisse Informationen gegenüber dem Verbraucher mitteilen muss.
Zu beachten ist dabei, dass diese Informationen nicht nur in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise vom Unternehmer abgegeben werden müssen, sondern in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise auch dem Verbraucher zugehen müssen. Daher genügt eine Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers grundsätzlich nicht für den Beginn der Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ansprechpartner:
Ass. iur. Stefan Gelzer
Tel.: 0385 5103-514
e-mail: gelzer@schwerin.ihk.de
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