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Neue Richtlinie zum Zahlungsverzug verabschiedet

Das Europaparlament (EP) verabschiedete am 20. Oktober 2010 die neue EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug, über die sich EP und Rat bereits geeinigt haben. Ziel des Vorhabens ist es, die Zahlungsmoral der Unternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck werden in erster Linie bestimmt Zahlungsfristen festgeschrieben.


Im Einzelnen gilt

Öffentliche Stellen müssen innerhalb von 30 Tagen zahlen, gerechnet in der Regel ab Rechnungseingang (Art 5 Abs. 2 der RL). Längere Fristen können auch vertraglich nicht vereinbart werden. Ausnahmen sind vorgesehen für öffentliche Stellen, die wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Natur betreiben und öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten. In diesen Bereichen kann die Zahlungsfrist auf bis zu 60 Tage verlängert werden (Art. 5 Abs. 3 der RL).

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt vom Grundsatz ebenfalls die 30 Tage-Regelung (Art. 3 Abs. 2 der RL). Sie entspricht § 286 Abs. 3 BGB. Neu ist, dass vertragliche Verlängerungen nur bis zu 60 Tagen möglich sind. Darüber hinaus können Zahlungsziele nur bei ausdrücklicher Vereinbarung festgelegt werden und auch nur dann, wenn der Gläubiger hierdurch nicht grob benachteiligt wird (Art. 3 Abs. 4 der RL). Neu ist auch, dass für die Abnahme oder eine Prüfung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung eine Höchstfrist von ebenfalls 30 Kalendertagen ab dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen festgelegt wird (Art. 3 Abs. 3 der RL). Das deutsche Werkvertragsrecht sieht eine solche Frist bislang nicht vor. Die VOB geht von einer 12-tägigen Abnahmefrist aus.

Neu ist auch, dass bei Überschreitung der genannten Zahlungsfristen ohne vorherige Mahnung Beitreibungskosten in Höhe von mindestens 40 Euro geltend gemacht werden können. In der Richtlinie wird weiterhin der Verzugszins von 7 auf 8 Prozentpunkte angehoben. Für deutsches Recht ergibt sich insoweit keine Änderung, weil § 288 Abs. 2 BGB ohnehin Verzugszinsen i. H. von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht.


Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ist skeptisch, ob die Änderungen tatsächlich zu einer nennenswerten Verbesserung der Zahlungsmoral führen werden. Wenn Unternehmen ihre Ansprüche nicht durchsetzen, liegt dies in der Regel einzig und allein daran, dass sie auf weitere Aufträge hoffen und die Geschäftsbeziehung nicht belasten wollen. Die neuen Verzugsregeln werden hieran, jedenfalls im B2B-Bereich, nichts ändern. Positive Effekte dürften sich allenfalls dort einstellen, wo die öffentliche Hand Schuldnerin ist.

Erfreulich ist, dass das Europäische Parlament davon abgesehen hat, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen noch wesentlich weitergehenden Strafschadensersatz als Verzugssanktion umzusetzen. Der DIHK hatte davor gewarnt, dass dies zu einem Systembruch nach dem Model der US-Amerikanischen Klageindustrie hätte führen können. Positiv ist auch, dass die Fristen nicht vollkommen starr sind, sondern Raum für gewisse Sonderregeln belassen. Vor diesem Hintergrund sind die jetzt beschlossenen Änderungen noch halbwegs moderat ausgefallen.


Aus dem Newsletter „Bericht aus Brüssel“ des DIHK vom 25.10.2010


Ansprechpartnerin:
Ass. iur. Katrin Kummer
Tel.: 0385 5103-516
E-Mail: kummer@schwerin.ihk.de

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