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Gewerberecht

Art. 12 Grundgesetz bestimmt, dass Deutsche das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, wobei die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann. Grundsätzlich besteht nach § 1 Gewerbeordnung allgemeine Gewerbefreiheit, so dass jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet ist. Dieses entbindet jedoch nicht davon, sein Gewerbe anzuzeigen (gilt auch für unselbständige Betriebsstätten) und Änderungen mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat jedoch auch bestimmt, dass einige Gewerbe, die eine besondere Vertrauensstellung erfordern, einer Erlaubnis bedürfen. An dieser Stelle seien nur einige genannt:

Makler, Bauträger, Baubetreuer
Gaststättenbetreiber
Versteigerer
Reisegewerbe
Kreditgewerbe
Spielhallen
Bewachungsgewerbe
öffentliche Sachverständige
Verkehrsunternehmen.

Sofern die Zuverlässigkeit zum Betreiben eines Gewerbes nicht vorliegt, kann das Gewerbe ganz oder teilweise untersagt werden. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben wird die Erlaubnis widerrufen. Zuständig für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen, Um- oder Abmeldungen ist das örtliche Ordnungsamt (Ämter oder amtsfreie Gemeinden und kreisfreie Städte). Eine Gewerbeerlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerben erteilt die Kreisordnungsbehörde.


Ansprechpartner:
Ass. iur. Siegbert Eisenach
Geschäftsbereichsleiter
Recht, Steuern, Zentrale Dienste
Tel.: 0385 5103-502
Fax: 0385 5103-9500
e-mail: eisenach@schwerin.ihk.de

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