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Schwerpunkt des Unternehmensgegenstandes muss erkennbar sein
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 03.11.2010 (Az. I-3 Wx 231/10) entschieden, dass der Schwerpunkt des Unternehmensgegenstandes nach außen hinreichend erkennbar sein muss. Ein Unternehmensgegenstand "Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf" wurde als unzulässig angesehen.
Ansprechpartner:
Ass. iur. Stefan Gelzer
Tel.: 0385 5103-514
e-mail: gelzer@schwerin.ihk.de
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