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Kammerrecht
Das Bundeskammergesetz vom 18. Dezember 1956 stellt die Rechtsgrundlage für die Errichtung von Industrie- und Handelskammern dar, das durch das Landeskammergesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1992 konkretisiert wurde.
Danach besteht der gesetzliche Auftrag der Industrie- und Handelskammern im wesentlichen aus drei Säulen (§ 1 Bundeskammergesetz):
Wirtschaftspolitische Interessenvertretung im Kammerbezirk,
im Bundesland und im Bund
Durchführung, hoheitlicher, vom Staat speziell übertragener Aufgaben
Service für die Bezirkswirtschaft.
Dem Land steht dabei die Rechts-, nicht aber die Fachaufsicht zu.
IHK-Zugehörigkeit
Einige Unternehmer fragen sich, warum sie zur IHK gehören, obwohl sie keine entsprechende Beitrittserklärung abgegeben haben. Die Antwort gibt das Bundeskammergesetz. Danach gilt der Grundsatz, dass jedes Unternehmen mit Gewerbeanmeldung bzw. Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung Mitglied kraft Gesetz ist (§ 2 Bundeskammergesetz). Einer Erklärung bedarf es nicht. Dadurch ist gewährleistet, dass alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft an der hoheitlichen Selbstverwaltung der Wirtschaft teilhaben und die Verfolgung von Partikularinteressen ausgeschlossen ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die von der IHK-Vollversammlung (Parlament der Wirtschaft) beschlossenen Satzungen veröffentlicht. Dazu gehören u. a. die IHK-Satzung, die IHK-Wahlordnung, die IHK-Beitragsordnung und IHK-Gebührenordnung, Prüfungsordnungen und die IHK-Sachverständigenordnung.
Publikationsorgan für die IHK-Satzungen ist das Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin "Wirtschaftskompass" das jedem IHK-zugehörigen Unternehmen monatlich kostenfrei zugesendet wird.
IHK-Recht (Weitere Details)
Ansprechpartner:
Ass. iur. Siegbert Eisenach
Geschäftsbereichsleiter
Recht, Steuern, Zentrale Dienste
Tel.: 0385 5103-502
Fax: 0385 5103-9500
e-mail: eisenach@schwerin.ihk.de
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