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Recht und Steuern

Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-Identifikationsnummer, steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu. (BFH, Urteil v. 1.9.2010, V R 39/08 Haufe Index 2600052)

Erläuterung
Gem. § 3d Satz 1 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet) erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb so lange als in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG nachgekommen ist. Hintergrund der Regelung ist die Sicherstellung der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe. Dementsprechend schuldet der Unternehmer bis zum Nachweis der Besteuerung im Mitgliedstaat des Beförderungsendes in dem Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. die Steuer für den Erwerb.

Ein Abzug als Vorsteuer scheidet dagegen aus. § 15 Abs.1 Nr. 3 UStG, wonach der Unternehmer die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen darf, gilt nur für den Regelfall des Beförderungsendes im Inland, nicht aber für den Fall, dass der Erwerber gegenüber dem Veräußerer seine inländische USt-IdNr. verwendet hat, die Beförderung aber in einem anderen Mitgliedstaat endet. § 3d Satz 2 i.V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist eine Sonderregelung. Erst wenn der Erwerber nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im dem Mitgliedstaat besteuert worden ist, in dem die Beförderung endet, darf die Besteuerungsgrundlage in Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. verwendet wurde, verringert werden. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung einer inländischen USt-IdNr. ausgeschlossen ist, wenn sich der Gegenstand am Beförderungsende nicht im Inland befindet.


Quelle: Haufe SteuerNews April 2011


Weiterführende Informationen erhalten Sie auch in dem am 07. Mai 2012 stattfindenden ganztägigem Seminar in der IHK zu Schwerin zu dem Thema: „Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften“. Zur Anmeldung oder bei Rückfragen kontaktieren Sie uns bitte.


Ansprechpartnerin:
Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH)
Dipl.-Finanzwirtin (FH) Imke Brandt
Tel: 0385 5103-521
email: brandt@schwerin.ihk.de

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