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Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit hat die Aufgabe, Streitigkeiten nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung. Der Schiedsspruch steht danach einem rechtskräftigen Urteil gleich. Um ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten zu können, ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung erforderlich. Am besten, man schließt diese bereits mit dem Vertrag ab. Sie kann aber auch noch später einvernehmlich vereinbart werden.
Schiedsgericht Bau e. V.
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern sowie die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern haben unter Beteiligung von 2 Rechtsanwälten und 2 vorsitzenden Richtern des Landgerichts Schwerin den Verein "Schiedsgericht Bau e. V." gegründet, um den Parteien in Baurechtsstreitigkeiten eine Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsverfahren durch ein institutionelles Schiedsgericht anzubieten.
Publikationen zu diesem Thema:
Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgericht Bau e. V.
Schiedsgericht Bau e. V. stellt sich vor
Ansprechpartner:
Ass. iur. Siegbert Eisenach
Geschäftsbereichsleiter
Recht, Steuern, Zentrale Dienste
Tel.: 0385 5103-502
Fax: 0385 5103-9500
e-mail: eisenach@schwerin.ihk.de
Schiedsgericht Bau e. V.
- Geschäftsstelle -
c/o Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Postfach 111041, 19010 Schwerin
Tel.: 0385 5103-502
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DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
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Tel.: 0228 210024
Fax: 0228 212275
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