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Gesetz zur Telefonwerbung seit 04.08.2009 in Kraft

Das lange erwartete Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen wurde am 03.08.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 04.08.2009 in Kraft. Ebenfalls veröffentlicht wurde das erste Gesetz zur Änderung des TKG, das auch Neuregelungen zur Bewerbung von Service-Diensten (0180-Nummern) enthält. Diese Neuregelungen treten zum 01.03.2010 in Kraft.

Wesentliche Neuregelungen im Bereich Telefonwerbung:

  1. Bußgeld für Verstoß gegen UWG:

    Es wird ein Bußgeld für Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG von bis zu 50.000 Euro eingeführt. Bußgeldbehörde ist die Bundesnetzagentur.

  2. Bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung:

    Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Anzuzeigen ist die Rufnummer des Anrufenden. Diese muss dem Anrufenden legal zugeteilt werden und darf keine Premium-Dienste-Nummer sein. Die Übertragung einer Service-Dienste-Nummer (bislang geteilte Kosten-Dienste) ist dagegen zulässig. Die Rufnummer muss nicht rückrufbar sein, d. h. es besteht keine rechtliche Verpflichtung, Rückrufe auf der übertragenen Rufnummer entgegenzunehmen, wobei eine Annahme der Rückrufe aus Kundengesichtspunkten zu empfehlen ist. Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung können von der Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

  3. Streichung der Widerrufsausnahmen für Zeitungen/Zeitschriften und Glücksspiel:

    Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.

  4. Schutz vor „untergeschobenen Verträgen“ über Dauerschuldverhältnisse (sog. Slamming):

    Bei einem Wechsel des Anbieters eines Dauerschuldverhältnisses muss der neue Vertragspartner die Kündigung des Verbrauchers beim alten Vertragspartner künftig in Textform nachzuweisen, bevor er den Vertrag für seinen Neukunden kündigen kann. Durch die Neuregelung soll der Verbraucher vor Vertragsumstellungen ohne sein Wissen geschützt werden.

Wesentliche Neuerung bei der Bewerbung von Service-Diensten:

Ab dem 01.03.2010 müssen laut dem neuen § 66 a Abs. 1 TKG bei der Bewerbung von 0180er-Diensten (jetzt sog. „Service-Dienste“, früher „Geteilte-Kosten-Dienste“) auch die Mobilfunkhöchstpreise angegeben werden. Dies gilt immer dann, wenn für die Inanspruchnahme des Dienstes aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen. Bislang genügt der Hinweis, dass die Preise aus dem Mobilfunknetz von denen aus dem Festnetz abweichen können.


Ansprechpartner:
Ass. iur. Siegbert Eisenach
Geschäftsbereichsleiter
Recht, Steuern, Zentrale Dienste
Tel.: 0385 5103-502
Fax: 0385 5103-9500
e-mail: eisenach@schwerin.ihk.de

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