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Standortpolitik


Neue Rundfunkgebühren ab 2013

Ab kommendem Jahr gelten neue Vorschriften für den Rundfunkbeitrag. Ein Gebühren-Rechner ermittelt die zukünftig anfallenden Kosten für Unternehmen.

Im Jahr 2010 wurde von den Ministerpräsidenten der Länder die grundlegende Neuausrichtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen. Ende des Jahres 2011 haben schließlich alle 16 Bundesländer dieser Neuordnung zugestimmt. Damit wird der 15. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RÄStV) ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die Umstellung auf einen geräteunabhängigen Beitrag ist aus Sicht der IHK-Organisation angesichts der digitalen Konvergenz im Grundsatz zwar richtig und baut Bürokratie ab. Dennoch birgt der RÄStV in seiner derzeitigen Form für die Unternehmen jedoch viele Probleme und vor allem zusätzliche finanzielle Belastungen. Die von den Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern und in Deutschland im Vorfeld des Entscheidungsprozesses angebrachten Kritikpunkte bleiben im Wesentlichen erhalten.

Grundlegende Abkehr vom gerätebezogenen Ansatz

Von der neuen Regelung sind alle Haushalte und Betriebsstätten betroffen. Es wird ein grundsätzlicher potenzieller Nutzen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine bestimmte Gruppe unterstellt, der eine finanzielle Belastung aller Haushalte und Betriebsstätten rechtfertigt. Die Berechnung der Gebühren basiert auf einer völlig neuen Grundlage. Sie werden künftig als Rundfunkbeiträge erhoben. Dies bedeutet, dass künftig nicht mehr die Anzahl der Geräte in einem Haushalt oder Unternehmen ausschlaggebend sein wird.

Degressive Berechnung des Rundfunkbeitrages

Für Unternehmen wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pro Betriebsstätte über die Höhe des zu entrichtenden Beitrags entscheiden. Hierzu wird eine Staffelung eingeführt, nach welcher Beiträge in Höhe einer Drittel Gebühr (ein voller Beitrag ist künftig mit 17,98 € angesetzt) oder bis zu 180 Beiträgen für sehr große Unternehmen anfallen.

Grafik: C. Lietz

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigten vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sind. Der Beitrag fällt jedoch nicht „pro Kopf“ an, sondern wird mit einer degressiven Staffel berechnet. Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl pro Betriebsstätte. Ungeachtet dieser Mitarbeiterstaffelung ist ab dem zweiten PKW, für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie für Ferienwohnungen ab der zweiten Raumeinheit ein Drittelbeitrag zu entrichten.

Mit Klick auf die Grafik öffnet sich der Gebühren-Rechner

Bisherige Regelung noch bis zum 31.12.2012

Ab dem 1. Januar 2012 sind alle Privatpersonen und Betriebe verpflichtet, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Viele Unternehmen haben bereits die schriftliche Aufforderung erhalten, die erforderlichen Angaben zur Neuberechnung des Beitrages in einem Fragebogen anzugeben. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Regelungen wird der bisherige Rundfunkstaatsvertrag aber weiterhin Gültigkeit behalten. Sowohl die Höhe der Beiträge als auch der Gerätebezug bleiben wie bisher unverändert bestehen. Erste ab dem 1. Januar 2013 wird die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) voraussichtlich lediglich das Inkasso betreiben, und die bisherigen, häufig kritisierten Kontrollen werden entfallen.


  15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (27 S., PDF 1,6 MB)

  Gebührenrechner (XLS 17 KB)


Ansprechpartner:
Mario Göldenitz
Tel.: 0385 5103-206
Fax: 0385 5103-9206
e-mail: goeldenitz@schwerin.ihk.de

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