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Vorgaben in der Tourismusstatistik
Seit 1. Januar 2012 gilt geänderte amtliche Beherbergungsstatistik
Bereits seit Juli 2011 wurde innerhalb der novellierten Gastgewerbestatistikverordnung auch die Grenze für statistische Meldepflichten für das Gastgewerbe (Beherbergungsbetriebe und Gastronomie) angehoben.
Dieser Schritt soll der Entbürokratisierung dienen. Ab dem Berichtsmonat September 2011 wird die Grenze für die onatliche Meldepflichten von 50.000 auf 150.000 Euro Jahresumsatz angehoben. Dadurch sollen rund 2.700 Kleinunternehmen von Meldepflichten und damit von bürokratischen Lasten befreit werden. Grundlage dieser Verordnung ist das Handelsstatistikgesetz.
EU-Verordnung "Tourismusstatistiken"
Mit dem Berichtsjahr 2012 sind auch neue Angaben im Rahmen der amtlichen Tourismusstatistik innerhalb der Europäischen Union gültig. Diese Verordnung wurde erstmals seit dem Jahr 1995 grundsätzlich überarbeitet und trat bereits am 11. August 2011 in Kraft.
Der Bundestag hat diese Vorgaben nun berücksichtigt und das neue Beherbergungsstatistikgesetz beschlossen. Es wurde am 2. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 60) veröffentlicht. Die neuen Vorgaben sind erstmals ab Januar 2012 zu liefern. Damit sind folgende Änderungen verbunden:
Anhebung der Grenze der Berichtspflicht zur Beherbergungsstatistik - Zukünftig sind nur noch Betriebe mit zehn und mehr Betten bzw. Campingplätze mit zehn und mehr Stellplätzen verpflichtet, an das Statistische Bundesamt und an die Statistischen Landesämter zu berichten.
Jährlicher Ausweis der Nettobelegungsraten der Betten und der Zimmer nach Größenklassen (< 25 Zimmer, < 99 Zimmer, = 100 Zimmer).
Ausweis der Anzahl der Betriebe mit einem oder mehreren Zimmern für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, alle drei Jahre.
Ansprechpartner:
IHK zu Schwerin
Mario Göldenitz
Tel.: 0385 5103-206
E-Mail: goeldenitz@schwerin.ihk.de
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