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Preisangaben im Gastgewerbe
Auch Anbieter von Privatunterkünften müssen den Endpreis angeben. Alle Preise müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar sein.
Die korrekte Beachtung der Preisangabenverordnung ist im Handel und im Dienstleistungsgewerbe sowie bei professionalisierten Hoteliers und Gastronomen der Tourismusbranche die Regel. Während der Saison wird diese Vorgabe aber immer wieder gerade von kleineren Beherbergungsbetrieben, so genannten privaten Vermietern von Urlaubsquartieren und Ferienwohnungen, vernachlässigt. Bei Verstößen gegen dieses Wettbewerbsrecht drohen Abmahnungen und zu ahnende Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro.
Zwingende Angabe des Endpreises
Die Preisangabenverordnung regelt, wie Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Preises gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind, um richtige und vollständige Information für einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Im Sinne des Verbraucherschutzes schreibt sie generell vor, dass Letztverbrauchern immer der sogenannte Endpreise mit den genauen Preisbestandteilen einer Ware oder einer Dienstleistung anzugeben ist. Der Endpreis ist ein Bruttopreis, den der Kunde schließlich für die endgültige Überlassung, beispielsweise bei Anmietung einer Ferienwohnung, tatsächlich bezahlen muss. Diese Vorgaben gelten, bis auf wenige Ausnahmen, auch für die Werbung mit Preisen.
Aufgliederung aller Preisbestandteile
Der Anbieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses ist verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen alle pauschalen und zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie die von vornherein festgelegten verbrauchsunabhängigen Kosten für Bettwäsche und Endreinigung in den Endpreis einzubeziehen. Bei Gaststätten und Restaurants muss beispielweise das Bedienungsgeld in die Preise für Speisen und Getränke eingerechnet werden. Diese einzelnen Aufwendungen stehen in der Regel von vornherein fest. Deswegen sind sie ein fester Preisbestandteil und nach der Aufgliederung als Summe mit dem Endpreis hervorzuheben. Lediglich Rabatte können extra ausgewiesen werden.
Gut sichtbare Preisliste mit allen anfallenden Kosten
In Beherbergungsbetrieben ist ein Preisverzeichnis der angebotenen Zimmer und gegebenenfalls des Frühstückspreises gut sichtbar unmittelbar am Eingang oder an der Rezeption anzubringen oder auszulegen. Daraus sollte der Preis des betreffenden Zimmers mit Berücksichtigung der Vor-, Haupt- oder Nachsaisonpreise, der Unterscheidung von Voll- und Halbpension mit oder ohne Frühstück sowie als Doppel- oder Einzelzimmerpreis klar zu ersehen sein. Auch anfallende Kosten für die Nutzung hauseigener Fernsprechanlagen sind sowohl in Gaststätten als auch in Beherbergungsbetrieben in der Nähe des Fernsprechers leicht erkennbar und deutlich lesbar anzubringen und in das Zimmerpreisverzeichnis aufzunehmen. Seit einer zurückliegenden Novellierung der Preisangabenverordnung sind Beherbergungsbetriebe allerdings nicht mehr verpflichtet, jedes Zimmer mit einer Preisliste auszustatten.
Bei Verstößen drohen Abmahnung von Wettbewerbern
Die Preisangabenverordnung ist seit 1985 in Kraft und wurde inzwischen mehrfach geändert. Sie gilt nur für Angebote gegenüber Letztverbrauchern und demnach nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen. Das Ziel dieser Rechtsverordnung ist die Preisklarheit und die Preiswahrheit. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist generell als eine Wettbewerbsverletzung zu werten und wird von Konkurrenten gern genutzt, um kostenpflichtige Abmahnungen zu versenden. Dabei ist nicht nur die Angabe der einzelnen Preisbestandteile ausschlaggebend. Von Bedeutung ist auch die richtige Platzierung, beispielweise bei Online-Angeboten. Befinden sich die Angaben nicht an der richtigen Stelle, stellt das auch einen Abmahngrund dar.
Preisangabenverordnung
IHK zu Schwerin
Mario Göldenitz
Tel. 0385 5103-206
E-Mail: goeldenitz@schwerin.ihk.de
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