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Besitzstandsanerkennung für Berufskraftfahrer auch innerhalb der EU
Art. 4 der EU-Berufskraftfahrer 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 regelt unter der Überschrift „Erworbenen Rechte“ die auch im deutschen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) umgesetzte Besitzstandsregelungen (vgl. § 3 BKrFQG).
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie waren die Mitgliedsstaaten im Rahmen der jeweiligen nationalen Umsetzung berechtigt, hinsichtlich der ersten Weiterbildung – die eigentlich für Inhaber eines Befähigungsnachweises (Grundqualifikation) bzw. für Besitzständler binnen fünf Jahren zu durchlaufen ist – die Fristen zu verkürzen oder zu verlängern, damit sie mit der Gültigkeit des Führersacheins übereinstimmen oder damit eine Staffelung der Weiterbildung ermöglicht wird. Insofern kann in den Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Regelungen bezüglich des Zeitpunktes des Nachweises der ersten Weiterbildung geben.
Deutschland hat in § 5 Absatz 1 Satz 3 BKrFQG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass Fahrer – zur Angleichung der ersten Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis – im Falle von D-Klassen bis zum 09.09.2015 bzw. C-Klassen bis zum 09.09.2016 die erste Weiterbildung abschließen dürfen.
Im Rahmen eines Treffens der Mitgliedstaaten am 27.05.2009 wurde die Thematik behandelt. Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben vom 01.07.2009 bekräftigt, dass Einigkeit darüber besteht, die von jedem Mitgliedstaat erlassenen Übergangsfristen gegenseitig anzuerkennen. Dementsprechend wird bis zum Stichtag 2015 für Fahrzeuge der D-Klassen und 2016 für Fahrzeuge der C-Klassen das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnisklassen zur Beurteilung der erworbenen Rechte des jeweiligen Fahrers zugrunde gelegt. D.h. eindeutscher Fahrer mit der Fahrerlaubnisklasse CE, der in Frankreich im August 2016 mit einem Führerschein überprüft wird und von der deutschen Übergangsregelung Gebrauch machen darf, sollte im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet werden, obwohl in Frankreich deutlich kürzere Übergangsfristen (im Güterverkehr 2012) gelten.
Wenn es in Einzelfällen trotzdem zu Problemen kommen sollte, wird empfohlen das Schreiben der Kommission im Fahrzeug mitzuführen oder ggf. den ausländischen Kontrollbehörden zu übermitteln.
Ansprechpartner:
Staatl. gepr. Bw Hartmut Quilitz
Tel.: 0385 5103-209
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