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Existenzgründung und Unternehmensförderung

Neue Regeln zum Gründungszuschuss

Am 28.12.2011 traten die neuen Regelungen zum Gründungszuschuss für arbeitslose Existenzgründer in Kraft. Anträge können nur noch nach den neuen Regeln gestellt werden.

Nach dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ gilt: Künftig entscheiden die Arbeitsagenturen nach eigenem Ermessen, ob der Zuschuss gewährt wird. Die Maximalförderung (monatlich zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld zuzüglich 300 Euro) ist von neun auf sechs Monate verkürzt, entsprechend die zweite Förderphase (monatlich 300 Euro) auf neun Monate verlängert.

Und: Antragsteller müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) nachweisen, bislang waren es 90 Tage. Ein Antragsteller mit einem ALG-I-Anspruch von einem Jahr muss also ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit innerhalb von sieben Monaten seinen Antrag stellen, bislang hatte er neun Monate Zeit.


Ansprechpartner bei der IHK zu Schwerin:

Ulrike Fahden
Tel.:0385 5103-307
e-mail: fahden@schwerin.ihk.de

Frank Witt
Tel.: 0385 5103-306
e-mail: witt@schwerin.ihk.de

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