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IHK-Gaststättenunterrichtung
Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können. Dabei werden die Daten angegeben, ab denen aufgrund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt wurden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen.
Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen
nach Nr. 3.4 GastUVwV, Stand: 04.12.2002
1. Koch / Köchin
2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe
a) Fachkraft im Gastgewerbe
b) Restaurantfachmann/-frau
c) Hotelfachmann/-frau
d) Hotelkaufmann/-frau
e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie
3) Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die
Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter
Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/ Geprüfte
Hotelmeisterin
4) Hotelbetriebswirt/-in (staatl. geprüfter/ staatl. geprüfte Betriebswirt/
-in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)
5) Weinküfer, Weinküfermeister/-in
6) Brauer- und Mälzermeister/-in
Eine Freistellung der Brauer und Mälzergesellen erfolgt nicht, da die Brauer- und Mälzer-Ausbildungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1624) einschließlich des dazugehörenden Ausbildungsrahmenplans keine Vorschriften enthält, nach denen lebensmittelrechtliche Kenntnisse zum Prüfungsstand gehören.
7) Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/ -in, sofern die
Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern (i.V.m. dem Doemens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das
Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich
um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und
Oberbayern vom 26.06.1992
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8) Bäcker /-in, Bäckermeister/-in
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9) Konditor/ -in, Konditormeister/-in
10) Fleischer/-in, Fleischermeister/-in
11) Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in
(Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk)
12) Fachkraft für Lebensmitteltechnik
13) Fachkraft für Fruchtsafttechnik
14) Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im
Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
15) Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung
nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
16) geprüfter/ geprüfte Industriemeister/-in Fachrichtung Lebensmittel
17) geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in Fachrichtung Süßwaren
18) Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen
Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht
wissenschaftlich ausgebildeten Personen (16.6.1977)
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19) Diätassistent/-in
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20) Hauswirtschafter/-in
21) Diplomökotrophologe/-in
22) Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall
nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit
§ 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt
worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)
23) Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR
sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885)
maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur
Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1).
Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler,
Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und
alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei
nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann
24) Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an
Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der
ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein
(§ 14 Absatz 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der
Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten ? Gemeinschaftsküchen-Anordnung - ").
Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises
und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom
14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S.118). Personen,
die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der
ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen,
sind vom Unterrichtungsnachweis befreit
25) Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung
in den Berufen: Bäcker / -in, Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in,
Kellner / -in, Koch / Köchin, Fleischer / in, Konditor / in gemäß der
"Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771)
sowie der ersten Änderungsverordnung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506)
26) Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der
Meisterprüfung als Bäckermeister/ in, Fleischermeister/ in, Konditormeister/ in
(Zuckerbäckermeister/ in) gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung
österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen
im Handwerk" vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142)
27) In Frankreich ausgebildete Köche/ -innen (Inhaber eines
"certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier"), Restaurantfachleute
(Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de
restaurant"), Bäcker/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle"
im Beruf "boulanger"), Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude
professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier"),
Hotelfachleute (Inhaber eines "Certificat d?aptitude professionelle employé d?hotel")
gemäß der 2. und 4. "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom
12.8.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486)
28) Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung
als Konditor/ in (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier")
gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer
Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom
22.12.1997 (BGBl I S. 3324)

Ansprechpartner:
Angret Mans
Tel.: 0385 5103-309
e-mail: mans@schwerin.ihk.de
Horst Misof
Tel.: 0385 5103-311
e-mail: misof@schwerin.ihk.de
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