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Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können. Dabei werden die Daten angegeben, ab denen aufgrund der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt wurden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen.


Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen
nach Nr. 3.4 GastUVwV, Stand: 04.12.2002

1. Koch / Köchin

2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe

a) Fachkraft im Gastgewerbe

b) Restaurantfachmann/-frau

c) Hotelfachmann/-frau

d) Hotelkaufmann/-frau

e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie

3) Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die
    Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen
    Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter
    Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/ Geprüfte
    Hotelmeisterin

4) Hotelbetriebswirt/-in (staatl. geprüfter/ staatl. geprüfte Betriebswirt/
    -in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)

5) Weinküfer, Weinküfermeister/-in

6) Brauer- und Mälzermeister/-in

Eine Freistellung der Brauer und Mälzergesellen erfolgt nicht, da die Brauer- und Mälzer-Ausbildungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1624) einschließlich des dazugehörenden Ausbildungsrahmenplans keine Vorschriften enthält, nach denen lebensmittelrechtliche Kenntnisse zum Prüfungsstand gehören.

7) Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/ -in, sofern die
    Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und
    Oberbayern (i.V.m. dem Doemens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das
    Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich
    um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und
    Oberbayern vom 26.06.1992

8) Bäcker /-in, Bäckermeister/-in

9) Konditor/ -in, Konditormeister/-in

10) Fleischer/-in, Fleischermeister/-in

11) Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in
     (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk)

12) Fachkraft für Lebensmitteltechnik

13) Fachkraft für Fruchtsafttechnik

14) Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die
      Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im
      Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)

15) Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung
      nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften

16) geprüfter/ geprüfte Industriemeister/-in Fachrichtung Lebensmittel

17) geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in Fachrichtung Süßwaren

18) Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen
      Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht
      wissenschaftlich ausgebildeten Personen (16.6.1977)

19) Diätassistent/-in

20) Hauswirtschafter/-in

21) Diplomökotrophologe/-in

22) Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall
      nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit
      § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt
      worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)

23) Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR
     
sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885)
      maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur
      Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1).
      Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler,
      Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und
      alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei
      nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann

24) Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an
      Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der
      ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein
      (§ 14 Absatz 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der
      Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten ? Gemeinschaftsküchen-Anordnung - ").
      Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises
      und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom
      14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S.118). Personen,
      die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der
      ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen,
      sind vom Unterrichtungsnachweis befreit

25) Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung
      in den Berufen: Bäcker / -in, Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in,
      Kellner / -in, Koch / Köchin, Fleischer / in, Konditor / in gemäß der
      "Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit
      Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung
      in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771)
      sowie der ersten Änderungsverordnung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506)

26) Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der
      Meisterprüfung als Bäckermeister/ in, Fleischermeister/ in, Konditormeister/ in
      (Zuckerbäckermeister/ in) gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung
      österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen
      im Handwerk" vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142)

27) In Frankreich ausgebildete Köche/ -innen (Inhaber eines
     "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf  "cuisinier"), Restaurantfachleute
      (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de
      restaurant"), Bäcker/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle"
      im Beruf "boulanger"), Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude
      professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier"),
      Hotelfachleute (Inhaber eines "Certificat d?aptitude professionelle employé d?hotel")
      gemäß der 2. und 4. "Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
      französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der
      Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom
      12.8.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486)

28) Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung
      als Konditor/ in (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier")
      gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer
      Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom
      22.12.1997 (BGBl I S. 3324)


Ansprechpartner:
Angret Mans
Tel.: 0385 5103-309
e-mail: mans@schwerin.ihk.de

Horst Misof
Tel.: 0385 5103-311
e-mail: misof@schwerin.ihk.de

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