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Lebensmittelüberwachung
Transparenz von amtlichen Kontrollergebnissen

Die Lebensmittelkontrollen sollen zukünftig bundesweit einheitlicher und transparenter erfolgen. Darauf hatte sich die Verbraucherschutzministerkonferenz am 17.09.2010 geeinigt. Alarmierend ist die derzeitige Diskussion über die Einführung eines sog. „Hygienebarometer“ für Lebensmittelkontrollen. Auf Landesebene gab es bereits eine Verständigung der Bundesländer. Mecklenburg-Vorpommern will sich diesem Vorgehen der Transparentmachung anschließen. Eine Umsetzung ist für Januar 2012 geplant.


Aktueller Diskussionsstand über geplante, transparente Lebensmittelkontrollen:

Der Anwendungsbereich soll sich erstrecken auf Betriebe, die nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registrierungspflichtig sind und auf die § 6 Abs. 1 der AVV Rahmen-Überwachung anwendbar ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Primärproduktion nicht einbezogen.

In der Diskussion ist ein Balken mit einer Farbskala von grün - rot mit einem Pfeil, um die Betriebe danach einzugruppieren. Alles auf der Basis der AVVRüb. Die grafische Darstellung im  Kontrollbarometer erfolgt folgendermaßen:- 0-40 Grün, Anforderungen erfüllt: keine oder lediglich geringfügige Mängel, - 41-61 gelb Anforderungen teilweise erfüllt: mehrere und/oder mittelgradig schwere Mängel,- 61-80 rot Anforderungen unzureichend erfüllt: Schwerwiegende Mängel. Die Bewertungen der Hauptmerkmale werden addiert. Ein schwarzer Pfeil zeigt auf dem Hygienebarometer die Bewertung an. Es muss ein bundeseinheitliches System mit einheitlichem Vorgehen umgesetzt werden.

Nach jeder amtlichen Kontrolle erfolgt eine Neubewertung bzw. Aktualisierung. Der Aushang des Kontrollberichts soll sichtbar im Betrieb bzw. an der Ladentür erfolgen. Der Aushang ist verpflichtend. Bei Unternehmen ohne unmittelbaren Verbraucherkontakt soll eine Veröffentlichung auf der Internetseite erfolgen.

Es ist eine Anhörung der Unternehmen vor Ort oder ggf. eine schriftliche Stellungnahme vorgesehen. Die Anhörung soll mündlich oder schriftlich vor der endgültigen Erstellung des Aushangs erfolgen Aufrecht erhalten muss eine Rechtsschutzmöglichkeit mit einer aufschiebenden Wirkung.

Begonnen werden soll mit Betrieben mit Verbraucherkontakt: Gastronomie und Hotellerie, Bäckerei und Metzgerei/Fleischerei, Gemeinschaftsverpflegung und Caterer, Handel, andere Betriebe mit direkter Abgabe, weitere Betriebe ohne direkte Verbraucherabgabe sowie Wochenmärkte.

Die Bundesländer können zusätzliche Regelungen zur Veröffentlichung im Internet treffen. Dies korrespondiert mit Neuregelung § 40 Abs.1a LFGB, widerspricht aber dem Beschluss vom 17.09.2010, wonach ein bundesweit einheitliches Transparenzmodell geschaffen werden sollte.

Der derzeitige Kontrollrythmus der Lebensmittelkontrollen soll beibehalten bleiben. Es sollen also keine zusätzlichen Kontrollen und nicht mehr Lebensmittelkontrolleure eingesetzt werden. Einem Unternehmen mit Pfeil im roten Bereich droht damit langfristig Ungemach.


  Verbraucherinformationsgesetz Smiley und Barometer  (PDF 802 KB)
      Aktueller Sachstand 08/2011


Informationen:
Klaus Uwe Scheifler
Tel.: 0385 5103-301
e-mail: scheifler@schwerin.ihk.de

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