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Starthilfe und Unternehmensförderung

Regelungen zur Unternehmensnachfolge

Eine Regelung zur Unternehmensnachfolge ist unerlässlich, damit ein Unternehmen langfristig planen und arbeiten kann. Dies sollte rechtzeitig und gezielt vorbereitet werden, um Erhalt und Weiterentwicklung der Firma zu sichern.

In einem Viertel aller Unternehmensübertragungen geschieht dies jedoch unerwartet auf Grund von Krankheit oder Tod des Unternehmers. Eine verantwortungsbewusste Nachfolgeregelung sorgt dafür, dass das Unternehmen am Markt bleibt und Arbeitsplätze sichert. Banken und Sparkassen messen der Nachfolgeregelung daher eine hohe Bedeutung zu und werden sie im Rahmen ihres Ratings immer mit einbeziehen. Folgende Regelungen sollten beachtet werden. Egal welche Nachfolgeregelung für das Unternehmen getroffen wird, eine Absprache mit dem Anwalt des Vertrauens, einem Notar und einem Steuerberater ist in jedem Fall zu empfehlen.

 


Unternehmensnachfolge in der Familie

Unternehmensnachfolge durch Verkauf


Unternehmensnachfolge in der Familie

In den nächsten vier Jahren stehen ca. 110.000 Familienunternehmen vor der Herausforderung ihre  Unternehmensführung neu zu regeln. Dabei ist es für die meisten Eigentümer wünschenswert, wenn sie die Unternehmensführung auf Ihr Kind übertragen können. Auf Grund der emotionalen Beziehung zwischen Eigentümer und Nachfolger werden hier jedoch oftmals vor allem rationale Gesichtspunkte außen vor gelassen. Daher ist die Unternehmensnachfolge in der Familie wohl die schwierigste von allen.

    Möglichkeiten der Unternehmensübergabe innerhalb der Familie

  Schrittweise Übertragung durch Beteiligung
    an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft
Dies ist die klassische Art der Unternehmensübertragung. Entweder kann der Nachfolger die Geschäftsanteile durch Schenkung derselben übernehmen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bei einer Schenkung eine Schenkungssteuer anfällt. Der Nachfolger kann aber auch die Geschäftsanteile nach und nach käuflich erwerben. Dabei hat der ursprüngliche Eigentümer zunächst noch Einfluss auf die Unternehmensführung. Mit steigenden Erfahrungen erhöht sich dann der Einfluss des Nachfolgers und der ursprüngliche Eigentümer kann sich langsam aus dem Unternehmen zurückziehen.

  die vorweggenommene Erbfolge
Bei dieser Form der Unternehmensnachfolge übergibt der Unternehmer sein Unternehmen schon zu Lebzeiten an einen seiner Erben. Hierbei ist notwendig, dass der Nachfolger schon vorab seine Vorstellungen mit denen des Eigentümers abgleicht, um so Familienstreitigkeiten zu vermeiden.  Auch müssen bei einer vorweggenommenen Erbfolge, die weiteren Erben berücksichtigt werden. Es ist zu klären welche Ansprüche diese nach dem Tod des Eigentümers geltend machen können. Bei Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge fällt keine Grunderwerbssteuer an (§ 3 GrEStG).

  die gewillkürte Erbfolge per Testament oder Erbvertrag
Die Erbfolge per Testament oder Erbvertrag hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Zu beachten ist jedoch auch hierbei, dass die gesetzlichen Erben eine Anspruch auf einen Pflichtanteil haben. Klärt man aber vorab mit den Erben eine langfristige und liquiditätsschonende Abfindung, vermeidet man Familienstreitigkeiten und finanzielle Probleme des Unternehmens. Wichtig ist außerdem, dass die Regelungen des Testamentes und des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Denn bei Unstimmigkeiten haben die Regelungen des Gesellschaftsvertrages vorrang.

  die gesetzliche Erbfolge
Existieren mehrere Erben und kein Testament, besteht nach dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Diese verwaltet dann das Erbe, wobei Entscheidungen über das Erbe meist nur einstimmig getroffen werden dürfen. Sie haben die Möglichkeit mit Hilfe eines Auseinandersetzungsvertrages die Teilung des Nachlasses zu regeln. Kommt es zu keiner Einigung der Erben, bleibt meist nur der Verkauf des Unternehmens oder die Zwangsversteigerung. Diese Folgen machen deutlich, dass eine Unternehmensnachfolge durch die gesetzliche Erbfolge nicht zu empfehlen ist.

Bei einer Erbschaft auf Grund von Tod oder einer Schenkung fallen Steuern nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz an. Dabei ist zu beachten, dass jeder Erbe oder Beschenkte einen persönlichen Freibetrag hat, welchen er nicht versteuern muss. Dieser Freibetrag kann bei einer Schenkung alle 10 Jahre erneut geltend gemacht werden. Bei Erwerb von Todes wegen können Ehegatten und Kinder bis zum 27. Lebensjahr außerdem noch sogenannte Versorgungsfreibeträge in Anspruch nehmen.


Unternehmensnachfolge durch Verkauf

Eine weitere Möglichkeit der Unternehmensnachfolge ist der Verkauf des Unternehmens. Auch bei einem Verkauf gibt es Unterschiede:

  Verkauf des gesamten Unternehmens
Dabei wird das Unternehmen mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten, also den wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft. Der neue Eigentümer kann dann entscheiden, was er mit dem Unternehmen machen möchte. Zu beachten ist, dass der Verkäufer bei einem Unternehmenskauf dieser Art keine Umsatzsteuer abführen muss (§ 1 Abs. 1a UstG).

  Verkauf von Geschäftsanteilen
Mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen wird der Käufer Gesellschafter des Unternehmens.

  Verkauf an Mitarbeiter
Zum einen können Mitarbeiter mit Eigenmitteln ihren Betrieb kaufen (Management-Buy-Out). Wird diese Möglichkeit den Mitarbeitern rechtzeitig eröffnet, kann die Motivation und die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Unternehmens gesteigert werden. Die Übernahme des Unternehmens durch leitende Angestellte ist immer häufiger zu beobachten, haben diese doch regelmäßig genaue Vorstellungen von den Stärken und Schwächen des Unternehmens. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn externe Führungskräfte eines anderen Unternehmens das Unternehmen erwerben (Management-Buy-In). In beiden Fällen bleibt das Unternehmen in der bestehenden Form erhalten.

Wichtig und vorher zu klären sind außerdem die Zahlungsmodalitäten des Verkaufspreises. Dabei muss  beachtet werden, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten bleibt. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Unternehmen kann entweder gegen Einmalzahlung, gegen Zahlung einer Rente oder gegen Zahlung mehrerer Raten veräußert werden. Welche Zahlungsmodalität für den Verkäufer günstiger ist, hängt im Wesentlichen  von den steuerlichen Auswirkungen ab. Grundsätzlich sollte der Verkäufer jedoch beachten, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines Unternehmens einkommensteuerpflichtig ist (§ 16 EstG), da es sich dabei um eine außerordentliche Einkunft handelt. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz des Veräußerungspreises, dem Buchwert des Betriebsvermögens und den Veräußerungskosten. Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung.

Um steuerliche Nachteile zu verhindern, sieht der Gesetzgeber eine sogenannte Fünftelregelung vor (§ 34 EstG). Dazu muss zunächst der Veräußerungsgewinn über dem Gewinn liegen, den der Verkäufer erhalten hätte, wenn er das Unternehmen nicht verkauft hätte. Ist dies der Fall, wird die steuerliche Belastung so berechnet, als ob der Verkäufer 5 Jahre lang je 1/5 des Verkaufspreises erhalten hätte. Diese Summe muss dann einmalig gezahlt werden. Des weiteren hat ein Verkäufer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist, einen Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EstG). Dieser Freibetrag entfällt, sobald der Veräußerungsgewinn über 181.000 Euro liegt. Für den Käufer eines Unternehmens ist zu beachten, dass er wenn nötig, eine persönliche Genehmigung zur Betreibung des Unternehmens einholen muss.


   Bundesministerium für Wirtschaft, Innovation und Technologie
      (Publikation "Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung")

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