HOME
21.05.2012 Presse | Veranstaltungen | Publikationen/Shop | SiteMap | Wir über uns | Kontakt
Home
IHK-Service
Standortpolitik
Aus- und Weiterbildung
International
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Aktuelles
Branchentipps
Finanzierung und Förderung
Unternehmensgründung
Unternehmensnachfolge
Krisenbewältigung
Sach- und Fachkundeprüfungen
Versicherungsvermittler
Öffentliches Auftragswesen
Innovation und Umwelt
Recht und Steuern
Börsen
Statistiken
Medien & Kommunikation



IHK Bildungszentrum

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsjunioren

Existenzgründung und Unternehmensförderung

Regeln für Versicherungsvermittler

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Das wurde 2006 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts beschlossen.

Am 22. Mai 2007 traten neuen Regelungen in Kraft. Die Umsetzung des Erlaubnisverfahrens und auch die Registrierung der Versicherungsvermittler erfolgt bei den Industrie- und Handelskammern bzw. den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Diese Regularien sind für viele betroffenen Unternehmen im Detail erklärungsbedürftig.

 


Zwischenzeitlich wurden Änderungen wirksam:

1.

Für den Bestandsschutz, der bisher nur für Versicherungsvermittler (VV) galt, die bis zum 31.12.2008 ihren Antrag auf Erlaubnis bei der IHK gestellt hatten, gibt es keine Fristen mehr. Ein angestellter VV, der seit mindestens 31.08.2000 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 34 d Abs. 1 GewO ununterbrochen im Vermittlerbereich tätig war, fällt somit unter den Bestandschutz (sog. "alte Hasenregelung").

2.

Die Sachkundeprüfung kann beliebig oft ohne Sperrfrist wiederholt werden.

3.

Die Beträge für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (VHV) wurden auf 1,13 Mio. Euro pro Schadensfall und 1,7 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben. Künftig werden die Summen alle 5 Jahre an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst.

4.

Seit dem 01.04.2009 werden im Register nach § 11 a GewO außer dem Familiennamen und dem Vornamen des Eintragungspflichtigen auch die Firma und die Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, gespeichert.

5.

Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung für die VHV darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK nicht älter als drei Monate sein (seit 01.01.2009).

6.

Für Personenhandelsgesellschaften ist eine eigene VHV abzuschließen. In der Verordnung heißt es hierzu: "Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden." Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden in mehreren Gesellschaften abdecken.

 

Eine sehr wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 und § 34 e GewO ist der Nachweis der Sachkunde. Diese Sachkunde kann durch entsprechende Qualifikationen und Berufsabschlüsse nachgewiesen werden. Wer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Möglichkeit diese über eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer zu erlangen.


  Antragsformulare
    für die Erlaubniserteilung (§ 34 d, 34 e GewO) und
    die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister (§ 11 a GewO)

  Regeln für Versicherungsvermittler (IHK-Merkblatt)

  Informationen und Anmeldung zur Sachkundeprüfung


Ansprechpartner:
Horst Misof
Tel.: 0385 5103-311
E-Mail: misof@schwerin.ihk.de

Impressum Druckversion  
suche

 

Deutscher Industrie- und Handelskammertag Die deutschen Auslandshandelskammern Industrie- und Handelskammern