Die IHK zu Schwerin weist nochmals auf die Registrierungspflicht der Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten hin.
Ansonsten droht nach § 6 Abs. 2 ElektroG für die Hersteller und Importeure, deren Registrierungsantrag nicht bis spätestens 23.11.2005, 24:00 Uhr, bei der Stiftung „Elektro-Altgeräte Register“ (EAR) eingegangen ist, ab dem 24.11.2005 ein Verkaufsverbot für nicht registrierte Geräte.
„Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält keine über den 23.11.2005 hinausgehende Verlängerung der Registrierungsfrist und auch keine Ausnahmeregelung für Kleinmengen,“ so Klaus Uwe Scheifler, Leiter der Industrieabteilung der IHK zu Schwerin. Sofern der Handel Nicht-EAR-registrierte Geräte verkauft, unterliegt er den umfangreichen Hersteller- einschließlich EAR-Registrierungspflichten des ElektroG. Gleichzeitig mit dem elektronischen Registrierungsantrag müssen die Hersteller/Importeure insbesondere eine insolvenzsichere Finanzgarantie gegenüber EAR nachweisen.
Die Stiftung EAR hat auf der Homepage www.stiftung-ear.de einen Wegweiser für die Registrierung veröffentlicht und gibt auch Hinweise für die erforderliche insolvenzsichere Finanzgarantie.