HOME
22.05.2012 Presse | Veranstaltungen | Publikationen/Shop | SiteMap | Wir über uns | Kontakt
Home
IHK-Service
Standortpolitik
Aus- und Weiterbildung
International
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Innovation und Umwelt
Recht und Steuern
Börsen
Statistiken
Medien & Kommunikation



IHK Bildungszentrum

Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsjunioren

Pressemitteilungen

22.12.2008 - pm08_r68
Warnung vor Verjährungsfallen

Unternehmen können auf zivilrechtlichen Forderungen sitzen bleiben und damit viel Geld verlieren, wenn sie nicht bis zum Jahresende gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

"In vielen Fällen fällt nämlich der letzte Tag der Verjährungsfrist auf den 31. Dezember eines jeden Jahres," weist IHK-Hauptgeschäftsführer Klaus-Michael Rothe auf das Problem hin.
Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Verjährungsfrist, wann die Frist zu laufen beginnt. Das Gesetz legt in den meisten Fällen der dreijährigen Regelverjährungsfrist den Beginn auf das Ende des Jahres fest, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Beispiel: Die Kaufpreiszahlung war am 30.08.2005 fällig geworden. Die Verjährungsfrist für die Kaufpreisforderung begann am 31.12.2005 und endet nach drei Jahren, also am 31.12.2008.

Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn sind, dass der Gläubiger von den anspruchbegründeten Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis hat bzw. sie hätte kennen müssen. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen verjähren die Ansprüche aber spätestens in zehn bzw. 30 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs bzw. dem schadensauslösenden Ereignis.

Neben Sonderregelungen für Verjährungsfristen bspw. im Erb- und Familienrecht gibt es wichtige Ausnahmen von der dreijährigen Regelverjährung im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438 Abs. 1, 634 a Abs. 1 BGB).

Verjährung rechtzeitig hemmen

Damit die Gläubiger der zum Jahreswechsel drohenden Verjährung nicht ausgesetzt sind, müssen sie der Verjährung entgegentreten. So kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden, beispielsweise, wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.

Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, beispielsweise die Klageerhebung. Auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch ein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der Verjährung.

Aufstellung der wichtigsten zivilrechtlichen Verjährungsfristen (PDF, 12 KB)


Kontakt:
Ass. jur. Siegbert Eisenach, Abt.: Recht
Tel.: (0385) 51 03 - 150
eisenach@schwerin.ihk.de

Impressum Druckversion  
suche

 

Deutscher Industrie- und Handelskammertag Die deutschen Auslandshandelskammern Industrie- und Handelskammern