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12.08.2009 - pm09_b20
Unterstützungsmöglichkeiten für Ausbildungsunternehmen

Ausbildungsunternehmen werden in ihren Bemühungen unterstützt, die Berufsausbildung auch für leistungsschwächere Auszubildende erfolgreich zu gestalten sowie Auszubildende, die durch Insolvenz von Ausbildungsbetrieben bedroht sind, einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu ermöglichen.

Der Ausbildungsbonus war bisher sehr umstritten und kam in Westmecklenburg kaum zur Anwendung, da in den vergangenen Jahren viele Betriebe dauerhaft deutlich über den eigenen Bedarf ausgebildet haben, um Jugendlichen einen Start in das Berufsleben zu ermöglichen. Er ist aber derzeit geeignet, Unternehmen, die Insolvenzlehrlinge übernehmen, zu entlasten und finanziell zu unterstützen. Nach den Beschlüssen des Bundestags und des Bundesrats sind die Änderungen beim Ausbildungsbonus und bei den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) am 21. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Änderungen beim Ausbildungsbonus sind am 22. Juli 2009 in Kraft getreten; die Änderungen bei den abH treten ab 1. August 2009 in Kraft.

Im Rahmen dieses Artikelgesetzes wurden die Kriterien zur Anwendung des Ausbildungsbonus bei der Vermittlung von Auszubildenden aus insolventen Betrieben geändert:

1. Es entfällt die Voraussetzung, dass Auszubildende aus insolventen Betrieben
    individuelle Vermittlungshemmnisse aufweisen müssen.

2. Es entfällt das Zusätzlichkeitskriterium, d.h. der Betrieb, der Auszubildende aus
    insolventen Betrieben aufnimmt, muss damit nicht zusätzlich, also mehr als im
    Durchschnitt der letzten drei Jahre, ausbilden.

Damit besteht künftig bundesweit die Möglichkeit, die Übernahme von Lehrlingen aus insolventen Betrieben finanziell zu fördern.

„Übernimmt ein Unternehmen einen Auszubildenden, dessen Ausbildung wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, kann der Ausbildungsbetrieb einen Zuschuss in Form des Ausbildungsbonus nach § 421r SGB III beantragen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach tariflichen Vereinbarungen bzw. ortsüblichen Bezügen und kann bis zu 6.000 Euro betragen,“ betonte Peter Todt, Geschäftsbereichsleiter Aus- und Weiterbildung der Schweriner IHK. Die Entscheidung, ob Betriebe bei Aufnahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben finanziell mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden, liegt weiterhin im Ermessen der Arbeitsagenturen, ist keine Pflichtleistung wird aber von der Schweriner Agentur für Arbeit sehr progressiv behandelt.

Zudem hat der Bundestag beschlossen, dass Jugendliche künftig auch bereits im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden können. „Beide Instrumente sind in der aktuellen Situation gut geeignet, um Fachkräfte für die Wirtschaft der Region zu sichern und Ausbildungsunternehmen in ihren Bemühungen zu unterstützen,“ so Todt abschließend.


Kontakt:
Dipl.-Ing. Peter Todt, Abt.: Berufsbildung
Tel.: (0385) 51 03 - 161
todt@schwerin.ihk.de

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