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Wahlordnung
der Industrie‑ und Handelskammer zu Schwerin

(vom 30. Juni 1992, in der Fassung vom 18. März 1993, geändert am 28. Februar 1996, geändert am 10. März 1999,
geändert am 20. März 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 25. März 2008)

TEIL I
Wahlen zur Vollversammlung

§ 1
Wahlmodus, Zuwahl

(1) Die Kammerzugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Jahren 44 Mitglieder der Vollversammlung.

(2) Die 1999 neu gewählten Vollversammlungsmitglieder scheiden gemeinsam mit den 1996 gewählten Vollversammlungsmitgliedern nach drei Jahren aus. Nach Ablauf dieser Legislaturperiode wird die Vollversammlung insgesamt für die Dauer nach Absatz 1 gewählt. Die Wiederwahl eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist zulässig.

(3) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können jeweils für die Dauer einer Wahlperiode als Wahlmänner der Kammerzugehörigen in geheimer Wahl auf Vorschlag des Präsidiums bis zu sechs weitere wählbare Personen zu Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen. § 8 der Wahlordnung gilt entsprechend für die Zuwahl. Der Wahlvorschlag des Präsidiums ist in der Tagesordnung zur folgenden Sitzung der Vollversammlung bekannt zu geben.

§ 2
Nachrücken, Ersatzwahl

(1) Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, werden durch diejenigen Bewerber ersetzt (Ersatzleute), die bei der letzten Wahl in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten haben.

(2) Sind keine Ersatzleute vorhanden, können Ersatzwahlen durchgeführt werden. Für die Ersatzwahlen gelten die Vorschriften dieser Wahlordnung entsprechend. Das gewählte Ersatzmitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Die Vollversammlung kann beschließen, dass die Ersatzwahlen bis zur nächsten Wahl zurückgestellt werden, wenn Ersatzwahlen im letzten Jahr der Wahlperiode erforderlich werden. Sie kann auch beschließen, dass die Ersatzwahlen zusammen mit den Ergänzungswahlen stattfinden.

(3) Statt einer unmittelbaren Ersatzwahl kann die Vollversammlung beschließen, für die restliche Dauer der Wahlperiode einen Ersatzmann hinzuzuwählen. Die Bewerber werden vom Präsidium oder von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung vorgeschlagen. Sie müssen der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören.

(4) Nachrücken und Ersatzwahl erfolgen für die restliche Dauer der Wahlperiode.

§ 3
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die Kammerzugehörigen.

(2) Das Wahlrecht ruht bei Kammerzugehörigen,

a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens;

b) bei denen die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt worden ist;

c) die einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahren gestellt haben, bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens oder der Zurücknahme des Antrages;

d) Straf- und Untersuchungshaft, Eröffnung der Hauptverhandlung wegen eines Verbrechens oder einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr;

e) solange ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlichen Ämter oder Grundrechte rechtskräftig aberkannt sind.

§ 4
Ausübung des Wahlrechts

(1) Jeder Kammerzugehörige hat nur eine Stimme, und zwar ausschließlich in seiner Wahlgruppe.

(2) Das Wahlrecht wird ausgeübt

a) für kammerzugehörige natürliche Personen von diesen selbst; falls Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, durch einen gesetzlichen Vertreter;

b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

(3) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.

(4) Für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, deren Hauptsitz nicht im Kammerbezirk liegt und die nicht von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet werden, kann das Wahlrecht durch eine besonders zur Ausübung des Wahlrechts ermächtigte Person (Wahlbevollmächtigter) ausgeübt werden, für mehrere solcher Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten jedoch nur einmal.

(5) In den Fällen der Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen bestimmten Person ausgeübt werden.

(6) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen einer der Tatbestände des § 3 Absatz 2 vorliegt.

(7) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, ggf. durch einen Handelsregisterauszug, einer notariell beglaubigten Satzungsabschrift oder in sonst geeigneter Form nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind Personen, die am Wahltag volljährig sind, das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte, in den kammerzugehörigen Unternehmen leitend tätige Bevollmächtigte.

(2) Jeder Kammerzugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein.

(3) Bei Zweifeln über die Voraussetzungen der Wählbarkeit entscheidet die Vollversammlung.

§ 6
Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung (Wahlperiode) beginnt mit der ersten konstituierenden Sitzung der Vollversammlung und endet nach sechs Jahren. Die Mitglieder der Vollversammlung haben zu erklären, dass sie nicht für das Ministerium für Staatssicherheit oder Nachfolgedienste gearbeitet haben. Diese Erklärung beinhaltet zudem die Bereitschaft zur entsprechenden Anfrage durch die Kammer bei der sog. Gauckbehörde und im Falle einer Positivauskunft den Mandatsverzicht. Geht die Erklärung der Mitglieder der Vollversammlung nicht binnen eines Monats nach Beginn der Legislaturperiode der IHK zu, gilt das Mandat als nicht angenommen. Für die Neubesetzung des Mandates gilt § 2 entsprechend.

(2) Die nach Ablauf ihrer Amtszeit ausgeschiedenen gewählten Mitglieder der Vollversammlung bleiben im Amt, bis für sie neue Mitglieder gewählt worden sind und diese in einer konstituierenden Vollversammlung zusammentreten.

(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der Wahlperiode durch Tod, Niederlegung des Mandats oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung. Bei Zweifeln entscheidet die Vollversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Absatz 2, von einem Wechsel in eine andere Wahlgruppe nicht berührt.

(5) Die Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Vollversammlungsmitglieds nicht vorlagen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.

§ 7
Ausschließung von Mitgliedern

(1) Die Vollversammlung kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urteil durch seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss aus ihrer Mitte ausschließen. In gleicher Weise kann die Vollversammlung ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach dessen Abschluss von seinen Funktionen entheben.

(2) Beschlüsse der Vollversammlung nach Maßgabe des Absatzes 1 bedürfen wenigstens der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sitzung der Vollversammlung erschienenen Mitglieder.

(3) Gegen die nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 gefassten Beschlüsse der Vollversammlung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der Kammer eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Vollversammlung. Hilft die Vollversammlung dem Widerspruch nicht ab, so hat es seine Entscheidung mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen den Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erho­ben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.

§ 8
Bildung von Wahlgruppen und Sitzverteilung

Die in den §§ 9 und 10 vorgenommene Aufteilung der Kammerzugehörigen in Wahlgruppen und die Sitzverteilung berücksichtigt die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen.

§ 9
Wahlgruppen

(1) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

A. Industrie
Zu dieser Wahlgruppe gehören alle Gewerbetreibenden, die unter Anwendung fabrikmäßiger und kaufmännischer Einrichtungen Industrieerzeugnisse fertigen oder veredeln und nicht mit ihrem ganzen Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen sind, außerdem die Betriebe der Wasser-, Gas‑ und Elektrizitätsgewinnung und ‑verteilung, des Bergbaues sowie industrielle Bauunternehmungen und Druckereien.

B. Groß‑ und Außenhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des Groß‑ und Außenhandels, die hauptsächlich von ihnen nicht selbst hergestellte Waren in größerem Umfange vertreiben und in der Regel nicht an den Verbraucher absetzen, einschließlich der Verlage.

C. Einzelhandel
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des Einzelhandels, die Waren im Einzelverkauf an den Verbraucher absetzen, einschließlich der Apotheken.

D. Kreditinstitute
Zu dieser Wahlgruppe gehören Privatbanken, öffentlich‑rechtliche Banken und Genossenschaftsbanken sowie alle sonstigen Gewerbetreibenden, die sich mit Bank‑, Kredit‑ und Wechselgeschäften jeder Art befassen.

E. Verkehr und Schifffahrt
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des gesamten Verkehrsgewerbes einschließlich Lagerei und Schifffahrt.

F. Tourismus
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende des Gastgewerbes und weiterer dem Fremdenverkehr zuzuordnender Gewerbezweige.

G. Versicherungen
Zu dieser Wahlgruppe gehören Gewerbetreibende, die sich mit Versicherungen jeder Art befassen.

H. Beratungs‑, Vermittler‑ und sonstiges Dienstleistungsgewerbe
Zu dieser Wahlgruppe gehören Wirtschaftsprüfungs‑, Steuerberatungs‑ und Treuhandgesellschaften; Baubetreuungsgesellschaften; die Betriebe des Handelsvertreter‑, Makler‑ und Vermittlergewerbes (auch Kreditvermittlung), soweit sie nicht unter die Wahlgruppen B, E und G fallen sowie  Lichtspieltheater; Leihbüchereien; Buchgemeinschaften; Garagen.

(2) Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören könnten, sind grundsätzlich in derjenigen Wahlgruppe wahlberechtigt, die ihrer hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht.

§ 10
Wahlbezirke, Sitzverteilung

(1) Für die nach § 9 Absatz 1 gebildeten Wahlgruppen A bis H bildet der Kammerbezirk den Wahlbezirk; es erfolgt keine Unterteilung in Wahlbezirke.

(2) Die einzelnen Wahlgruppen wählen die 44 Mitglieder der Vollversammlung wie folgt:

Wahlgruppe A
Industrie
14 Mitglieder

Wahlgruppe B
Groß- und Außenhandel
2 Mitglieder

Wahlgruppe C
Einzelhandel
6 Mitglieder

Wahlgruppe D
Kreditinstitute
1 Mitglieder

Wahlgruppe E
Verkehr und Schifffahrt
3 Mitglieder

Wahlgruppe F
Tourismus
3 Mitglieder

Wahlgruppe G
Versicherungen
2 Mitglieder

Wahlgruppe H
Beratungs-, Vermittler- und sonstige Dienstleistungsgewerbe
13 Mitglieder

§ 11
Durchführung der Wahl

Die Wahl ist zeitlich so durchzuführen, dass das Wahlergebnis vor Beginn der Wahlperiode, für die die Wahl erfolgt ist, festgestellt werden kann. Es findet eine schriftliche Wahl statt.

§ 12
Wahlausschuss

(1) Die Vollversammlung bestellt aus ihrer Mitte zur Durchführung jeder Wahl und anschließender Ersatzwahlen einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.

(2) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Der Wahlausschuss wird von einem Mitarbeiter der Kammer betreut.

§ 13
Wählerlisten

(1) Die Kammer stellt Listen der Wahlberechtigten, ggf. getrennt nach Wahlgruppen, auf (Wählerlisten) und legt sie längstens bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Einsichtnahme während der üblichen Dienstzeit aus; die Wählerlisten können auch Kartei‑ oder andere Form haben.

(2) Sie geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den ihr vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 2 aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu.

(3) Wahlberechtigte, auf die die Bestimmung des § 9 Absatz 2 Anwendung findet, können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beim Wahlausschuss beantragen, ihr Wahlrecht in einer anderen Wahlgruppe auszuüben.

(4) Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche gegen die Aufstellung der Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

§ 14
Bekanntmachungen zur Wahl

(1) Die Kammer macht Beginn und Ende der Wahlfrist nach § 19 bekannt.

(2) Die Kammer macht außerdem Zeit und Ort der Auslegung der Wählerlisten mit dem Hinweis nach § 19 bekannt, dass Einsprüche gegen die Aufstellung der Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Auslegungsfrist schriftlich und mit Begründung bei der Kammer eingegangen sein müssen.

(3) Die Kammer fordert in dieser Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis zum Auslegungsende für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihr einzureichen. Sie weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.

(4) Diese Wahlbekanntmachung muss mindestens eine Woche vor der Auslegung der Wählerlisten erfolgen.

§ 15
Wahlvorschläge

(1) Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag kann eine beliebige Anzahl von Bewerbern enthalten; in jeder Wahlgruppe muss mindestens ein Bewerber mehr zur Wahl stehen, als zu wählen sind. Die Bewerber müssen der Wahlgruppe angehören, für die sie vorgeschlagen werden.

(2) Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit und ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem der in der jeweiligen Wahlgruppe Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Auf den Wahlvorschlägen müssen die Geschäftsanschriften der unterschreibenden Wahlberechtigten angegeben sein. Als Unterschrift für den Wahlvorschlag gilt auch eine gegenüber dem Wahlausschuss vor Ablauf der Einreichungsfrist abgegebene schriftliche Erklärung eines Wahlberechtigten, dass er einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützt. Selbstbewerbungen bedürfen der Unterschrift mindestens eines weiteren Wahlberechtigten aus der Wahlgruppe des Bewerbers.

(4) Ein Unterzeichner ist als Vertreter des Wahlvorschlags, ein weiterer als Ersatzmann kenntlich zu machen; erfolgt keine Kennzeichnung, gilt der Erstunterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags, bei dessen Verhinderung der jeweils folgende Unterzeichner.

(5) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und fordert die Vertreter mangelhafter Wahlvorschläge unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln auf. Der Wahlausschuss entscheidet spätestens 2 Wochen vor Beginn der Wahlfrist über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge, fasst die gültigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu einer einzigen Bewerberliste zusammen und macht die Bewerberlisten gemäß § 19 bekannt. Zwischen dem Tag dieser Bekanntmachung und dem Beginn der Wahlfrist muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

(6) Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 14 Absatz 3. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist finden in der Wahlgruppe die Regelungen über die Ersatzwahl gemäß § 2 Absatz 2 oder 3 entsprechende Anwendung. In den anderen Wahlgruppen wird die Wahl fortgesetzt.

§ 16
Stimmabgabe

(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die für jede Wahlgruppe die Bewerberliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der zu wählenden Bewerber enthalten. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor Beginn der Wahlfrist zu übersenden.

(2) Eine Stimmabgabe ist nur zu derjenigen Bewerberliste einer Wahlgruppe zulässig, in deren Wählerliste der Wahlberechtigte eingetragen ist (§ 15 Absatz 1).

(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf der Bewerberliste ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind.

(4) Der Wahlberechtigte übersendet bei der Briefwahl  den Stimmzettel in einem verschlossenen neutralen Umschlag mit dem Aufdruck "IHK‑Wahl" und einem Anschreiben, aus dem seine Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts hervorgeht, beides verschlossen in einem weiteren Umschlag, dem Wahlausschuss. Spätestens bis zum Ende der Wahlfrist müssen die Stimmzettel bei der Kammer eingegangen sein. Die eingehenden Umschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

(5) Bei persönlicher Stimmabgabe kennzeichnet der Wähler in einer Wahlzelle die von ihm gewählten Bewerber gemäß Absatz 3. Er übergibt seinen Stimmzettel in einem neutralen Umschlag dem Wahlleiter, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt. Nach Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Zeit sind nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahlraum befunden haben.

§ 17
Wahlergebnis

(1) Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis. Er entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen oder die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als zu wählen sind, oder auf denen ein Bewerber mehrfach angekreuzt ist. Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass weniger Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden dürfen. Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; anderenfalls sind sie ungültig.

(3) Über den Wahlablauf und das Wahlergebnis fertigt bei der Briefwahl der Wahlausschuss eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.

(5) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und macht es unverzüglich nach Beendigung der Wahlfrist bekannt und berichtet der Vollversammlung.

§ 18
Wahlprüfung

Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich bei der Kammer einzulegen. Über die Einsprüche entscheidet die Vollversammlung. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

TEIL II
Schlussbestimmungen

§ 19
Veröffentlichungen

Bekanntmachungen, die in dieser Wahlordnung vorgesehen sind, erfolgen in der Zeitschrift "Wirtschaftskompass ‑ Wirtschaftsmagazin der Industrie‑ und Handelskammer zu Schwerin für den westmecklenburgischen Raum", sie können den Wahlberechtigten auch in anderer Weise mitgeteilt werden.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt in Kraft, wenn sie durch den Minister für Wirtschaft, Technik, Energie, Verkehr und Tourismus des Landes Mecklenburg‑Vorpommern genehmigt und gemäß § 19 veröffentlicht worden ist.

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