|
Satzung
der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
vom 20.02.1990, geändert durch Beschluss der Vollversammlung
vom 18.09.1991, 10.12.1993, 28.02.1996, 21.06.2000, 07.12.2005 und 24.09.2008
§ 1
Name, Sitz und Bezirk
(1) Die Kammer führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer zu Schwerin". Sie hat ihren Sitz in Schwerin und umfasst die Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust und Parchim sowie die kreisfreie Landeshauptstadt Schwerin und die kreisfreie Hansestadt Wismar.
(2) Die Kammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besitzt nach Maßgabe arbeitsgesetzlicher Bestimmungen und einer von ihr zu erlassenden Disziplinarordnung Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein Siegel.
(3) Die Kammer kann die Errichtung und Schließung von Geschäftsstellen außerhalb ihres Sitzes beschließen.
§ 2
Aufgabe
Die Kammer hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihr insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken und die ihr sonst durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 3
Zusammensetzung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 44 unmittelbar gewählten Mitgliedern. Es können bis zu 6 weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung kann solche Personen, die sich um die Wirtschaft des Kammerbezirkes besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme berufen.
§ 4
Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt entsprechend des Kammerrechts über alle Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Kammer sind.
(2) Insbesondere bleiben der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten:
a) die Satzung sowie die Disziplinarordnung nach § 1 Abs. 2;
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung;
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden;
d) die Erteilung der Entlastung;
e) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
f) die Bestellung und Abberufung des Hauptgeschäftsführers;
g) die Bildung von Ausschüssen (§ 12);
h) die Errichtung und Schließung von Geschäftsstellen;
i) Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften;
j) der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen;
k) das Finanzstatut;
l) der Ausschluss von Mitgliedern;
m) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern aus ihrer Mitte.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der Kammer zu erlassenen Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereit gestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Vollversammlungsmitglieder
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Bei seiner Einführung in die Vollversammlung hat jedes Mitglied dem Präsidenten eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.
§ 6
Sitzung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird durch den Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, mit einer Frist von acht Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Vollversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder solange bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied darf nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn durch einen Beschluss es selbst, sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Verwandten bis zum 3. Grad oder verschwägerte Personen bis zum 2. Grad oder eine von ihm Kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretende Person, Personenmehrheit oder juristische Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erhalten kann.
(4) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Soll eine Änderung der Satzung beschlossen werden, so ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann jedoch die Öffentlichkeit beschränken oder ausschließen.
(7) Im übrigen wird das Verfahren in der Vollversammlung durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 7
Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und vier Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Die Präsidiumsmitglieder gehören verschiedenen Wahlgruppen an. Bei der Kandidatur von mehreren Bewerbern je Wahlgruppe entscheidet zuvor eine Stichwahl in dieser Wahlgruppe durch alle Vollversammlungsmitglieder.
(2) Die Präsidiumsmitglieder werden in geheimer Wahl von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren gewählt. In einem ersten Wahlgang wird der Präsident/die Präsidentin gewählt. Die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Auf Stimmzetteln werden die zur Wahl Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Gültig sind nur die Stimmzettel, auf denen nicht mehr als die zu wählende Anzahl der Kandidaten angekreuzt sind.
(3) Nach einmaliger Wiederwahl sind der Präsident/die Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen für die nächste Wahlperiode als Präsident/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen nicht mehr wählbar. Dies gilt nicht, sofern keine weiteren Kandidaten/Kandidatinnen zur Verfügung stehen. Steht auch dann kein Kandidat/Kandidatin zur Verfügung, ist die Kooptierung zulässig.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden beschließt die Vollversammlung über eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit. § 7 gilt für die Ersatzwahl entsprechend.
§ 8
Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor und sorgt für die Durchführung der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten.
(2) In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub erdulden, kann das Präsidium Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Sitzung der Vollversammlung zu berichten ist. Ausgenommen sind die in § 4 Abs. 2 ausdrücklich der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehaltenen Gegenstände.
§ 9
Vertretung des Präsidenten
Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist, durch einen Vizepräsidenten vertreten.
§ 10
Geschäftsführung
Die Geschäfte der Kammer werden nach den von der Vollversammlung und dem Präsidium aufgestellten Richtlinien von dem Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von weiteren nach Bedarf angestellten Geschäftsführern geführt. Diese sollen die für die verantwortliche Tätigkeit erforderliche Vorbildung besitzen.
§ 11
Hauptgeschäftsführer
(1) Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Kammerbediensteten. Bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter seine Befugnisse aus.
(2) Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers regelt das Präsidium.
§ 12
Ausschüsse
(1) Zur Unterstützung von Vollversammlung, Präsidium und Geschäftsführung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten können Ausschüsse mit beratender Funktion gebildet werden. Ihre Mitglieder werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen; dabei können auch Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Der Ausschussvorsitzende muss Mitglied der Vollversammlung sein.
(2) Die Kammer errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach §§ 77 - 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 3 unberührt.
(3) Für die Mitglieder der Ausschüsse nach § 12 Abs. 1 gilt § 5 entsprechend. Das Verfahren in diesen Ausschüssen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 13
Vertretung der Kammer
(1) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden, die die Industrie- und Handelskammer verpflichten, müssen, soweit sie nicht lediglich den laufenden Zahlungsverkehr der Kammer betreffen, unter ihrem Namen vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und vom Hauptgeschäftsführer oder seinem Stellvertreter vollzogen werden.
(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigt.
§ 14
Anstellungsverträge
Alle Dienstverhältnisse in der Kammer sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über den Anstellungsvertrag des von der Vollversammlung bestellten Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der Kammerbediensteten entscheidet das Präsidium. Der Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers ist vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
§ 15
Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgelegten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils 2 Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung und die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 16
Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen der Satzungen, Rechtsverordnungen und Beschlüsse der Kammer sowie des Berufsbildungsausschusses erfolgen in der Zeitschrift Wirtschaftskompass - Wirtschaftsmagazin der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin für den westmecklenburgischen Raum -.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Vollversammlung in Kraft und ist in den "Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer für den Bezirk Schwerin" zu veröffentlichen.
|